Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots verjähren nach drei Monaten seit Kenntnis (BAG, Urteil vom 24.02.2021 - 10 AZR 8/19)



Der Fall:

Im Rahmen des angestrengten Arbeitsgerichtverfahrens (49) begehrt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Schadensersatz. Hintergrund der im November 2013 erhobenen Klage war eine direkte Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers durch eine eigens von diesem hierfür gegründete eigene Firma. Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Schadensersatzansprüche. Dabei verweist er auf den Ablauf der drei-monatigen Verjährungsfrist, weil der Arbeitgeber bereits seit Juni 2013 von der Verletzung des Wettbewerbsverbots Kenntnis gehabt habe. Der Arbeitgeber räumt zwar ein, dass er im Juni 2013 bemerkt habe, dass im Unternehmen etwas schieflaufe, ihm sei jedoch eine Prüfungsfrist einzuräumen. Erst die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers habe den Verdacht der Verletzung des Wettbewerbsverbots bestätigen können. (BAG, Urteil vom 24.02.2021 - 10 AZR 8/19)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Verjährung eines Wettbewerbsverbots
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung (Urteil vom 24.02.2021 - 10 AZR 8/19) darüber zu befinden, ob der Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots verjährt war oder nicht. Dabei hat sich das Gericht dafür ausgesprochen, dass die Verjährungsfrist bereits mit der konkreten Kenntnis oder mit der grob fahrlässigen Unkenntnis der Geschäftstätigkeit und des Betreibens eines Handelsgewerbes zu laufen beginne. Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch bereits konkrete Geschäfte abwickle. Die im Gesetz unter § 61 II HGB enthaltene Verjährungsvorschrift sei vor dem Hintergrund schnell herbeizuführender Rechtssicherheit zu interpretieren. Da hier der Arbeitgeber bereits im Juni 2013 jedenfalls grob fahrlässig keine Kenntnis davon erlangt habe, dass der Arbeitnehmer ein Handelsgewerbe unter Verletzung des Wettbewerbsverbots betreibt, habe die Verjährungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt begonnen. Folglich sei der Anspruch im November 2013 bereits verjährt gewesen.












Eingestellt am 02.05.2022 von Dr. Thomas Langner
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