Den Arbeitgeber trifft eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21)



Der Fall:

Der beim Arbeitgeber bestehende Betriebsrat verhandelte mit diesem über Regelungen zur Erfassung der Arbeitszeit. Eine Einigung kommt nicht zustande. Hieraufhin leitet der Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches Verfahren ein. Dort will der Betriebsrat festgestellt wissen, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines konkreten Systems zur Arbeitszeiterfassung zusteht. Hiergegen wendet sich der Arbeitgeber. (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Arbeitszeiterfassung
Die Entscheidung:

Die Entscheidung hat besondere Aufmerksamkeit erzielt. Zwar hat das Gericht ausgeführt, dass dem Betriebsrat kein entsprechendes Initiativrecht zusteht. In seiner Begründung hat das Gericht aber darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung bereits aus dem Gesetz herleiten würde. Deshalb müsse der Arbeitgeber zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften in geeigneter Weise für eine Arbeitszeiterfassung sorgen und die dazu notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Aus der Entscheidung ist zu schlussfolgern, dass der Arbeitgeber bis zu einer künftig konkreteren Regelung durch den Gesetzgeber frei in der Ausgestaltung eines Arbeitszeiterfassungssystems ist. (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21)












Eingestellt am 24.04.2023 von Dr. Thomas Langner
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