Die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Versäumnis der 3-Wochen-Frist ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 493/17)


Eine wegen Versäumung der 3-Wochen-Frist zu spät erhobene Kündigungsschutzklage ist nur dann nachträglich noch zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 493/17).


Sachverhalt:

Die Arbeitsvertragsparteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und in diesem Zusammenhang darum, ob die durch den Arbeitnehmer nach Ablauf von 3 Wochen eingereichte Kündigungsschutzklage noch nachträglich zugelassen werden kann.
Das streitgegenständliche Kündigungsschreiben, ein nicht frankierter Briefumschlag, welcher nur den Aufdruck „Klinikverbund B“ enthielt, wurde dem Arbeitnehmer durch einen Boten im Laufe des 07.06.2016 in den Briefkasten seiner nur aller Wochen von ihm bewohnten Wohnanschrift geworfen.
Gegen diese Kündigung geht der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage vom 05.07.2016 vor und beantragt vorsorglich, die Klage trotz Versäumen der 3-wöchigen Klagefrist nachträglich zuzulassen. Insoweit trägt er vor, dass er erst am 01.07.2016 von der Kündigung dadurch Kenntnis erlangt habe, weil der Mieter seiner Wohnung ihm weisungsgemäß seine Post aller 4 Wochen an den Ort seines ausländischen Aufenthalts (konkret nach Katar) geschickt habe. Zwar habe zudem die Anweisung bestanden, dass der Mieter ihm wichtige Einschreiben und förmliche Zustellungen unverzüglich nach Katar senden solle und ihn über derlei Schriftstücke vorweg per WhatsApp informieren solle. Rein äußerlich gesehen habe die Kündigung aber so ausgesehen wie bereits in der Vergangenheit vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer versandte allgemeine Informationen. Zum einen hätte er deshalb trotz Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig erheben können. Im Übrigen habe er mit einer Kündigung nicht rechnen müssen. Der Arbeitgeber beantragte die Abweisung der Klage und Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Zulassung (Sachverhalt nach: BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 493/17).



Entscheidungsgründe:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Argumente des Arbeitnehmers zurückgewiesen, woraufhin die Kündigung als wirksam zu erachten war (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 493/17).
Gegen die Kündigung hätte der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben müssen. Die Kündigungsschutzklage sei jedoch erst am 05.07.2016 erhoben worden. Damit sei die Klagefrist bereits versäumt gewesen.
Auch deren nachträgliche Zulassung sei nicht gerechtfertigt. Zwar sehe das Gesetz eine nachträgliche Zulassung grundlegend vor. Das sei aber nur möglich, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert gewesen sei. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier zu verneinen.
Nach Ansicht des BAG habe der Arbeitnehmer nicht ausreichende Maßnahmen zur Kenntnisnahme von in seiner Abwesenheit zugehenden Schriftstücken getroffen und sei somit nicht als gehindert anzusehen, Klage zu erheben. Angesichts dessen, dass sich der Arbeitnehmer nur noch gelegentlich in der Stadt A aufgehalten habe und ansonsten einer dauerhaften Tätigkeit in Katar nachging, hätte er Sorge dafür tragen müssen, dass er dennoch zeitnah Kenntnis von rechtserheblichen Erklärungen hätte nehmen können. Hierfür genüge die bloße Anweisung des Arbeitnehmers an seinen Mieter nicht, ihm die Post regelmäßig nachzusenden. Durch den lediglich einmal im Monat stattfindenden Versand nach Katar und unter Berücksichtigung der langen Postwege, sei eine zeitnahe Kenntnisnahme nicht gewährleistet. Auch die vorherige Information via WhatsApp über Einschreiben und förmliche Zustellungen genüge nicht, da diese Anweisungen nur einen bestimmten Teil von Sendungen betreffen würden. Ferner dürfe der Arbeitnehmer sein Vertrauen nicht allein auf das Äußere eines Briefumschlags stützen. Indem der Kläger damit keine ausreichenden Vorkehrungen zur Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten getroffen habe, sei die Nichtwahrung der Klagefrist auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen, weswegen eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Versäumung der 3-wöchigen Kündigungsschutzklagefrist ausscheide (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 493/17).



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner aus Chemnitz zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage
Hinweise und Empfehlungen:

Bei Abwesenheit eines Arbeitnehmers sollten unbedingt Vorkehrungen getroffen werden, um die Kenntnisnahme von rechtserheblichen Schreiben wie Kündigungen zu ermöglichen. Insbesondere in Fällen von längerer Urlaubsabwesenheit sollte der Arbeitnehmer deshalb Vertrauenspersonen mit der Öffnung seiner Post betrauen, um nicht später (und damit ggf. zu spät) vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.

Die Rechtsprechung kennt aber sehr wohl auch Fälle, bei denen eine nachträgliche Zulassung der einmal versäumten Kündigungsschutzklage noch möglich ist. Beispielhaft hierfür seien benannt: Der Arbeitnehmer hat an geeigneter Stelle Rechtsrat eingeholt und dort wurde ihm hinsichtlich der Frist eine Falschauskunft erteilt oder bestimmte Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage war, sich um seine Rechtsgeschäfte zu kümmern.

(BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 493/17)













Eingestellt am 04.09.2018 von Dr. Thomas Langner
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