Droht Impfverweigerern tatsächlich die Kündigung?



Impfverweigerer und nicht ausreichend oft immunisierte Arbeitnehmer treibt die Angst um, ab 16.03.2022 ohne Arbeit zu sein. Hintergrund der Überlegung ist die mit Ablauf des 15.03.2022 einsetzende Impfpflicht in der Gesundheitsbranche.


Aber ist das wirklich so?

Die Thematik, ob in der Gesundheitsbranche beschäftigten Impfverweigerern und nicht ausreichend immunisierten Arbeitnehmern jetzt die Kündigung droht, wird in meiner Kanzlei aktuell sehr häufig nachgefragt. Das habe ich zum Anlass genommen, und einen Fragen-Antwort-Katalog der häufigsten Problemkreise zusammengestellt. Diesen Frage-Antwort-Katalog finden Sie: hier. Viele grundlegende Fragen zur Kündigung gegen Impfverweigerer und nicht ausreichend immunisierte Arbeitnehmer dürften sich damit klären.

Grundlegend gilt aktuell, dass gegenüber Impfverweigerern und nicht ausreichend immunisierten Arbeitnehmern in der Regel keinesfalls sofort eine Kündigung zum Ablauf des 15.03.2022 (danach gilt die Impflicht in der Gesundheitsbranche) ausgesprochen werden kann. Flankiert wird die Impfverpflichtung damit, dass der Arbeitgeber Impfverweigerer und nicht ausreichend immunisierte Arbeitnehmer zunächst der zuständigen Behörde (in Sachsen: Gesundheitsamt) zu melden hat. Die zuständige Behörde kann dem Impfverweigerer und nicht ausreichend immunisierten Arbeitnehmer ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot anordnen. Die Behörde muss diese Anordnung jedoch nicht treffen. Es handelt sich im Gesetz um eine KANN-Vorschrift.



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Droht Impfverweigerern tatsächlich die Kündigung?
Was heißt das konkret?

Bis zur Entscheidung der Behörde ist gar nicht klar, ob der Impfverweigerer und nicht ausreichend immunisierte Arbeitnehmer tatsächlich ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen bekommt. Es sind also 3 Situationen zu unterscheiden:

  • Die Behörde hat noch nicht entschieden. => Bis zur Entscheidung kann der Arbeitnehmer seine Arbeit weiterhin ausüben. Eine Kündigung wäre in der Regel nicht wirksam. Es würde ihr am Kündigungsgrund mangeln.
  • Die Behörde entscheidet, spricht aber kein Betretungs- und Tätigkeitsverbot aus. => Der Arbeitnehmer kann seine Arbeit weiterhin ausüben. Eine Kündigung wäre in der Regel nicht wirksam. Es würde ihr am Kündigungsgrund mangeln.
  • Die Behörde entscheidet und spricht ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot aus. => Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht beschäftigen. Hier könnte der Arbeitgeber ggf. nach vorher erteilter Abmahnung ordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung dürfte auch in dieser Situation unwirksam sein.
Ob der Arbeitgeber aber tatsächlich die Kündigung ausspricht, bleibt abzuwarten. Das Gesetz zur Impfpflicht in der Gesundheitsbranche endet nämlich aus heutiger Sicht zum Ablauf des 31.12.2022. Spricht der Arbeitgeber jetzt die Kündigung aus, ist zu befürchten, dass ihm die qualifizierte Arbeitskraft für immer abwandert und sich branchenfremd orientiert. Viele Arbeitgeber werden daher abwarten und keine Kündigung aussprechen. Das umso mehr, als dass während der nicht möglichen Beschäftigung des Arbeitnehmers auch keine Lohnzahlungspflicht besteht. Der Arbeitgeber wird wirtschaftlich also nicht belastet. Der Arbeitnehmer seinerseits ist beschäftigungslos und kann die Bewilligung von Arbeitslosengeld beantragen. Dabei dürfte Impfverweigerern und nicht ausreichend immunisierten Arbeitnehmern auch keine Sperrfrist drohen. Diese Thematik ist naturgemäß aber noch nicht rechtskräftig entschieden.


Was ist das Fazit?

Bevor der Arbeitgeber einem Impfverweigerer oder nicht ausreichend immunisierten Arbeitnehmer eine wirksame Kündigung aussprechen kann, hat er also selbst im Bereich geltender Impfpflicht noch verschiedene Hürden zu überwinden.

Im Übrigen kann die Kündigung auch aus anderen Gründen unwirksam sein (Formverstöße, unrichtige Kündigungsfrist, Vorrang einer Änderungskündigung, Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz …). Um den Erhalt des Arbeitsplatzes zu sichern, ist es deshalb in jedem Fall ratsam zu prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben wird.










Eingestellt am 20.01.2022 von Dr. Thomas Langner
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