Eine Klausel zur Mindestehedauer bei einer Hinterbliebenenversorgung ist zulässig (BAG, Urteil vom 02.12.2021 - 3 AZR 254/21)



Der Fall:

Der beim Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer hatte eine betriebliche Altersversorgung bezogen. Nachdem der Arbeitnehmer im Mai 2018 verstorben war, forderte dessen Witwe die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung gegen den Arbeitgeber. Sie berief sich auf ihre Heirat mit dem verstorbenen Arbeitnehmer vom Januar 2018. Der Arbeitgeber hat die Zahlung abgelehnt. Er verwies darauf, dass die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers noch nicht über ein Jahr bestanden habe. Das sei aber nach dem Vertrag über die Altersversorgung nötig. Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Erkrankung erst nach der Ehe eingetreten oder der Tod durch einen Unfall verursacht worden wäre. Vorliegend sei die Erkrankung aber bereits vor der Hochzeit angelegt gewesen. Es liege vielmehr eine bloße Versorgungsehe vor. Die Ehe habe also nur den Zweck gehabt, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Witwe wendet sich hiergegen und sieht eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters, weil Ehen von Versorgungsempfängern eher betroffen seien, als wenn noch keine Versorgung gezahlt würde. Zudem würde der Versorgungsvertrag nicht die Möglichkeit enthalten, die Vermutung einer bloßen Versorgungsehe zu widerlegen (BAG, Urteil vom 02.12.2021 - 3 AZR 254/21).



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Hinterbliebenenklausel bei betrieblicher Altersversorgung
Die Entscheidung:

Das BAG stellt in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 02.12.2021 - 3 AZR 254/21) klar, dass eine Klausel auf Einhaltung einer Mindestehedauer wirksam ist. Hintergrund sei es, Hinterbliebenenversorgungen auf Basis bloßer Versorgungsehen auszuschließen. Da der Arbeitgeber zugleich für den Fall im Zeitpunkt der Eheschließung unbekannter Krankheit und später zum Tod führender Unfälle eine Rückausnahme in seinen Vertragsklauseln vorsieht, sei den Interessen von Hinterbliebenen ausreichend Genüge getan. Bei unerwarteten und außergewöhnlichen gesundheitlichen Ereignissen würde daher auch ohne Ablauf der Jahresfrist eine Hinterbliebenenversorgung gezahlt. An die im gesetzlichen Rentenrecht vorgesehene Möglichkeit, eine bloße Versorgungsehe auch vor Jahresablauf widerlegen zu können, müsse sich der Arbeitgeber nicht halten. (BAG, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 254/21)











Eingestellt am 09.05.2022 von Dr. Thomas Langner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 5,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Bewertung: 3,5 bei 87 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)