Eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten ist unwirksam, benennt der Arbeitgeber nicht im Rahmen des ihm Möglichen deren Höhe (BAG, Urteil vom 21.08.2012, 3 AZR 698/10).


Eine auf Fortbildungskosten bezogene Rückzahlungsklausel ist dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die konkret zu erwartenden Kosten nach Art und Höhe nicht näher bezeichnet, obgleich ihm dies bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung möglich gewesen wäre (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2012, 3 AZR 698/10).

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer ist zur Vorbereitung seiner künftigen Funktion als Kfz-Prüfingenieur auf Kosten des Arbeitgebers fortgebildet worden. Nachdem der Arbeitnehmer die Fortbildung jedoch abgebrochen hatte, machte der Arbeitgeber die Rückzahlung der Fortbildungskosten von 7.177,00 € geltend. Als Grundlage der Rückzahlung verwies der Arbeitgeber auf den Inhalt der geschlossenen Fortbildungsvereinbarung. Dort hieß es unter anderem, dass „die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung“ im Falle des Abbruchs der Ausbildung erstattet werden müssen. Der Arbeitnehmer argumentierte hiergegen, dass die Regelung für ihn nicht bestimmt genug gewesen sei. Er habe den Umfang der ihn treffenden Kostenlast für den Fall der Rückzahlung der Fortbildungskosten nicht abschätzen können (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2012, 3 AZR 698/10).

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 21.08.2012, 3 AZR 698/10) dem Arbeitnehmer zugesprochen. Der Arbeitnehmer habe die wirtschaftlichen Belastungen durch die Klausel nicht abschätzen können, da die Klausel inhaltlich nicht hinreichend klar und verständlich gefasst worden sei. Im Rahmen des ihm Möglichen müsse der Arbeitgeber die etwa entstehenden Kosten möglichst klar und präzise umschreiben. Die hier verwendete Rückzahlungsklausel würde vermeidbare Unklarheiten enthalten, weswegen die auf die Fortbildungskosten bezogene Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Das Bundesarbeitsgericht betont zugleich, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, eine exakte Höhe der Kosten niederzuschreiben. Allerdings sei es im konkreten Fall bereits ohne weiteres möglich gewesen, die Fahrtkosten etwa mit einer Kilometerpauschale und die Übernachtungskosten mit einem gewissen Kostenbetrag pro Übernachtung zu bezeichnen. Die Bezeichnung, dass der Arbeitnehmer auch „Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung“ tragen müsse, lasse bereits offen, welche konkreten Kosten hiervon überhaupt erfasst seien. Weil der Arbeitgeber es in der Hand gehabt habe, eine transparente Klausel zu formulieren, sah das Bundesarbeitsgericht die Rückzahlungsklausel als unwirksam an. Der Arbeitnehmer hatte seine Fortbildungskosten deshalb nicht zurückzuzahlen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2012, 3 AZR 698/10).

Anmerkungen und Empfehlungen:

In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte das Bundesarbeitsgericht sich zwar zur Fragestellung geäußert, wie lange der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an sich binden kann und in welcher abgestuften Höhe die Rückzahlung von Fortbildungskosten bei früherer Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009, Az.: 3 AZR 173/08). Die jetzige Entscheidung macht indes erstmals deutlich, dass der Arbeitgeber die Fortbildungskosten bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung in einer für ihn bereits erkennbaren Größenordnung bezeichnen muss, damit der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Fortbildungskosten betreffende Rückzahlungsklauseln sind deshalb stets dann unwirksam, wenn für den Arbeitnehmer nicht oder nur unzureichend die ihn künftig treffende Kostenlast abschätzbar ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2012, 3 AZR 698/10

Weiterführende Darstellung zur Thematik: Fortbildungskosten
zur Frage der abgestuften Höhe der Rückzahlung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009, Az.: 3 AZR 173/08









Eingestellt am 30.10.2012 von Dr. Thomas Langner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 5,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Bewertung: 3,5 bei 87 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)