Eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten ist unwirksam, stehen Bindungsdauer und Fortbildungsnutzen außer Verhältnis zur Höhe der erbrachten Kosten (BAG, Urteil v. 15.09.2009 - Az.: 3 AZR 173/08)


Eine Klausel zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten ist dann unwirksam, wenn die Bindungsdauer des Arbeitnehmers an sein Arbeitsverhältnis außer Verhältnis zu den aufgewendeten Kosten des Arbeitgebers und zu dem für den Arbeitnehmer zu erwartenden Nutzen steht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009 - Az.: 3 AZR 173/08).

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Entlohnung, die der Beklagte zurückgehalten hat, weil er Ansprüche gegen die Klägerin wegen von ihm für diese aufgewandter Fortbildungskosten sieht. Die Klägerin war seit 01.03.2004 in der Apotheke des Beklagten beschäftigt. Im Oktober und November 2004 sowie im Januar 2005 hat die Klägerin jeweils für 2,5 Tage eine Zusatzausbildung absolviert. Für diese Tage wollte der Beklagte den Lohn zunächst nicht fortzahlen, erklärte sich aber für den Fall dazu bereit, wenn die Klägerin eine Klausel zur Rückzahlung für die Fortbildungskosten von ca. € 2.500,00 unterzeichnen würde. Die hieraufhin abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung beinhaltete, dass die Klägerin dann die Fortbildungskosten zu erstatten habe, wenn sie vor Ablauf von 1 Jahr nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis beendet. Da die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 11.12.2005 ihr Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.01.2006 gekündigt hatte, sah sich der Arbeitgeber im Recht und rechnete die Fortbildungskosten dem Lohnanspruch gegen.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.09.2009 (Az. 3 AZR 173/08) der Klägerin Recht gegeben. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückerstattung der Fortbildungskosten und könne den Lohn der Klägerin demzufolge nicht einbehalten. Grund hierfür sei, dass die zwischen dem Beklagten und der Klägerin getroffene Rückzahlungsvereinbarung einer anhand der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht standhalte. Danach ist eine verwendete Klausel dann als unangemessen zu qualifizieren, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung liege hier vor. Obgleich die Fortbildungsmaßnahme als Block betrachtet nämlich lediglich 7,5 Tage in Anspruch genommen hatte, sollte die Klägerin länger als 6 Monate gebunden sein. Das sei unangemessen. Insoweit von den Grundsätzen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten eine Ausnahme zu machen, sei nicht angezeigt, weil nicht vorgetragen wurde, dass die Klägerin etwa durch die Ausbildung erheblich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erlangt hätte. Ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten besteht damit nicht. Er kann folglich mit dem Lohn der Klägerin nicht verrechnen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009 - Az.: 3 AZR 173/08).

Auswirkungen und Empfehlungen:

Das Bundesarbeitsgericht arbeitet in seiner Entscheidung zur Beurteilung der Wirksamkeit von Klauseln zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten zugleich folgendes als Richtschnur heraus: Nimmt der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Lohns eine Fortbildung bis zu einem Monat Zeit in Anspruch, so ist eine Bindungsdauer von bis zu 6 Monaten möglich; eine einjährige Bindung ist bei der Dauer der Fortbildungsmaßnahme von bis zu zwei Monaten möglich; eine zweijährige Bindung bei einer Fortbildungsdauer von 3 bis 4 Monaten; bei einer Fortbildungsdauer von 6 bis 12 Monaten keine längere Bindung als bis zu 3 Jahren sowie bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von bis zu 5 Jahren (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009 - Az.: 3 AZR 173/08).

Der Arbeitgeber sollte sich vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme über diese Richtschnur im Klaren sein, will er eine wirksame Vereinbarung über die Rückzahlung treffen. Er muss zugleich wissen, dass je nach Einzelfall Abweichungen von den Bindungsfristen denkbar sind, es deshalb für eine rechtsichere Klausel oftmals unumgänglich sein wird, fachlichen Rat hinzuzuziehen. In der Regel sollte die Bindungsdauer mit einer ratierlichen Minderung verbunden sein.

Für den Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die gleichen Überlegungen. Der Arbeitnehmer würde darüber hinaus auch dann ungerechtfertigt benachteiligt, wenn eine Rückzahlung ohne Rücksicht darauf, aus wessen Sphäre der Beendigungsgrund herrührt, vereinbart wurde.

Weiterführende Darstellung zum Thema: Fortbildungskosten;
zur Frage der Rückzahlungsklausel wegen fehlender Transparenz: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2012, Az.: 3 AZR 698/10









Eingestellt am 28.01.2010 von Dr. Thomas Langner
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