Eine Kündigung wegen Krankheit ist dann wirksam, steht die dauernde Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers fest (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2007, 2 AZR 239/06)

Steht fest, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann, kann ihm wegen Krankheit gekündigt werden, insofern eine gleichwertige oder geringer bewertete anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2007, 2 AZR 239/06).

Sachverhalt:

Arbeitnehmer und Arbeitgeber streiten über die Wirksamkeit einer wegen Krankheit ausgesprochenen Kündigung des Arbeitgebers.

Im Zeitpunkt der Kündigung war der Arbeitnehmer fast 10 Jahre als Schlosser beschäftigt. Während der letzten fünf Jahre häuften sich die Krankheitstage. Wegen eines Wirbelsäulenleidens konnte er nur noch leichte Tätigkeiten von 3 bis unter 6 h täglich ausüben.

Der Arbeitnehmer hält die Kündigung wegen Krankheit für unwirksam. Zwar könne er nicht mehr als Schlosser arbeiten, hingegen habe er sich als Fachgruppenleiter beim Arbeitgeber um eine andere Stelle beworben. Dort müsse ihn der Arbeitgeber weiter beschäftigen, da er sich um eine leidensgerechte Beschäftigung bemühen müsse.

Der Arbeitsgeber tritt dem mit Argumentation entgegen, dass der Arbeitnehmer als Schlosser eingestellt sei. Als Fachgruppenleiter würde er sich wegen mangelnder Führungsqualitäten nicht eignen. Zudem sei diese Stelle höher dotiert als die Stelle eines Schlossers. Einen anderen geeigneten Arbeitsplatz habe der Arbeitgeber nicht zur Verfügung. Die Kündigung wegen Krankheit sei deshalb wirksam.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19.04.2007, 2 AZR 239/06, dem Arbeitgeber recht gegeben und die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Bei seiner Prüfung ist das Bundesarbeitsgericht vom üblichen Dreistufenschema bei Kündigungen wegen Krankheit ausgegangen. Auf einer ersten Stufe war danach zu prüfen, inwieweit eine negative Zukunftsprognose bezogen auf künftige Fehlzeiten wegen Krankheit gegeben ist. Im vorliegenden Fall stand fest, dass der Arbeitnehmer zur arbeitsvertraglich vereinbarten Leistung nicht mehr in der Lage sein würde. Bezogen auf die Berufsausübung eines Schlossers war daher von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

Auf einer zweiten Prüfungsstufe hat das Bundesarbeitsgericht zudem eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen bejaht. Gerade wegen der feststehenden dauernden Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers würde auf der Hand liegen, dass die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers in erheblichem Maße beeinträchtigt seien. Bei dauernder Leistungsunfähigkeit stünde fest, dass der vom Arbeitgeber gewünschte konkrete Einsatz des Arbeitnehmers nicht mehr erzielt werden kann. Darüber hinaus sei hier die Möglichkeit einer Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nicht zu prüfen gewesen. Da die Beschäftigung als Fachgruppenleiter höher dotiert gewesen sei als die bisherige Beschäftigung des Arbeitnehmers, müsse der Arbeitgeber eine solche Beschäftigungsmöglichkeit nicht berücksichtigen. Das umso mehr nicht, als dass der Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers für eine solche Beschäftigung auch nicht geeignet gewesen sei. Jede andere Wertung würde bedeuten, dass ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall faktisch einen Anspruch auf Beförderung hätte.

Schließlich führte das Bundesarbeitsgericht in der dritten Stufe aus, dass auch eine Interessensabwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu keinem anderen Ergebnis führen könne. Gerade im hier vorliegenden Fall einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, dessen weiteren Verbleib im Unternehmen auf unabsehbare Zeit hinnehmen zu müssen. Die Kündigung wegen Krankheit wurde somit als wirksam befunden. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2007, 2 AZR 239/06)

Auswirkungen und Empfehlungen:

Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber ist es von besonderer Bedeutung zu wissen, wie die Prüfungsabfolge bei Kündigungen, die wegen Krankheit ausgesprochen werden, erfolgt. Der Arbeitgeber kann hierdurch einschätzen, ob die von ihm auszusprechende Kündigung Bestand haben wird. Der Arbeitnehmer wird einschätzen können, ob es für ihn Zweck hat, gegen eine wegen Krankheit ausgesprochene Kündigung vorzugehen.

Das Bundesarbeitsgericht wendet seit Jahren ein Dreistufenschema an. In einer ersten Stufe ist eine Zukunftsprognose anzustellen. Fällt die Zukunftsprognose negativ aus, muss auf einer zweiten Prüfungsstufe festgestellt werden, ob gerade wegen des auch künftig zu erwartenden krankheitsbedingten Ausfalls des Arbeitsnehmers betriebliche Interessen in erheblichem Maße beeinträchtigt sind. Liegt auch diese Voraussetzung vor, ist schließlich eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Weiterführende Darstellung zum Thema: Kündigung wegen Krankheit









Eingestellt am 29.03.2010 von Dr. Thomas Langner
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