Eine außerordentlich fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gerechtfertigt, beurlaubt sich ein Arbeitnehmer selbst (BAG, Urteil vom 20.05.2021 – 2 AZR 457/20)


Der Fall:

Im Rahmen einer bereits laufenden arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung vereinbarten Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis für dessen Dauer zunächst fortgesetzt wird (sog. Prozessarbeitsverhältnis). In dieser Zeit kam es jedoch zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber forderte zur Aufnahme der Arbeitsleistung an einem konkreten Tag auf. Der Arbeitnehmer war hiermit nicht einverstanden. Er reichte einen Urlaubsantrag ein und trat den Urlaub auch sogleich an, ohne dass dieser bewilligt wurde. Hieraufhin sprach der Arbeitgeber eine außerordentlich fristlose Kündigung aus. Gegen die außerordentlich fristlose Kündigung wendet sich der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage. (BAG, Urteil vom 20.05.2021 – 2 AZR 457/20)


Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner zum Thema: außerordentliche fristlose Kündigung bei Selbstbeurluabung
Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht sah die ausgesprochene außerordentlich fristlose Kündigung als wirksam an. Es wies dabei darauf hin, dass es einem Arbeitnehmer nicht zustünde sich selbst zu beurlauben. Der Arbeitnehmer konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber mit dem Urlaubsantritt einverstanden wäre. Schließlich sei der Arbeitnehmer augenscheinlich auch davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Urlaubsbegehren ausdrücklich zustimmen müsse. Anders sei es sonst nicht zu erklären, dass der Arbeitnehmer überhaupt einen Urlaubsantrag eingereicht habe. Tritt der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch eigenmächtig an, liegt hierin eine erhebliche Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis. Dadurch sei der Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer eine außerordentlich fristlose Kündigung auszusprechen. Insbesondere sei im Vorfeld der außerordentlich fristlosen Kündigung keine Abmahnung nötig (BAG, Urteil vom 20.05.2021 – 2 AZR 457/20)












Eingestellt am 05.05.2021 von Dr. Thomas Langner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 5,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Bewertung: 3,5 bei 87 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)