Eine passgenau attestierte Erkrankung des Arbeitnehmers für den Lauf der Kündigungsfrist kann die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen lassen (BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21)



Der Fall:

Mit Kündigungsschreiben vom 08.02.2019 kündigte die Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum Ablauf des 22.02.2019. Zugleich hatte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes eingereicht. Darin wurde die Arbeitnehmerin als bis zum Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist für arbeitsunfähig erkrankt befunden. Aufgrund der passgenau für die Kündigungsfrist attestierten Erkrankung hat der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr erbracht. Dabei verwies er darauf, dass er ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung habe. Die Arbeitnehmerin hingegen verweist auf massives Mobbing am Arbeitsplatz. Dadurch wäre es zur Erkrankung gekommen. Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens verlangt sie Entgeltfortzahlung für die Zeit ihrer Erkrankung (BAG Urteil, vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21).


Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Passgenaue Erkrankung in Kündigungsfrist lässt Entgeltfortzahlungspflicht entfallen.
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht gibt in seiner Entscheidung (Urteil, vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21) dem Arbeitgeber recht. Zwar liege eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Arbeitnehmerin vor. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründe jedoch keine gesetzliche Vermutung für eine tatsächlich vorliegende und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung. Wäre das so, müsste der Arbeitgeber im Fall der Verweigerung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stets beweisen, dass keine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung besteht. Vielmehr genüge es, wenn der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit habe. Dann müsse die Arbeitnehmerin ihrerseits konkreter zu Art und Umfang ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen vortragen. Hier hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber solche ernsthaften Zweifel zugestanden, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung taggenau für den Lauf der Kündigungsfrist ausgestellt war und die Arbeitnehmerin gerade nicht konkreter zu ihrer Erkrankung vorgetragen hatte.












Eingestellt am 28.03.2022 von Dr. Thomas Langner
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