Eine verhaltensbedingte Kündigung ist bei erheblichen schuldhaften Pflichtverletzungen auch ohne vorherige Abmahnung wirksam (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.04.2021 - 2 Sa 216/20)



Der Fall:

Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber als Fahrdienstleiter beschäftigt. Dort war er für den Personaleinsatz und die Tourenplanung verantwortlich. Damit auf seine Fehlplanungen zurückzuführende Lenkzeitüberschreitungen nicht entdeckt werden, wies er ihm unterstellte Arbeitnehmer an, ihre Tachoscheiben zu entfernen. Weiterhin wies er Fahrer angewiesen, an Tankstellen zu höheren Preisen zu tanken, um dort persönliche Vorteile im Rahmen eines Pay-back-Kartensystems zu erhalten. Nachdem der Arbeitgeber von den Pflichtverstößen Kenntnis erlangt hatte, sprach er eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Er ist der Auffassung, die verhaltensbedingte Kündigung sei unwirksam. Insbesondere hätte der Arbeitgeber vor seinem Kündigungsschreiben zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.04.2021 - 2 Sa 216/20)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Kündigung auch ohne Abmahnung
Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht sieht die verhaltensbedingte Kündigung als wirksam an. Insbesondere sei im konkreten Fall auch keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. In seiner Entscheidung weist das Gericht darauf hin, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Maße schuldhaft seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Wegen der Intensität der Vertragsverletzung sei auch nicht davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer künftig seinen Pflichten störungsfrei nachkommen werden. Vielmehr sei dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus nicht mehr zumutbar. Ausnahmsweise bedürfe es vor der verhaltensbedingten Kündigung auch keiner Abmahnung. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung und der vorsätzlichen Begehung musste der Arbeitnehmer erkennbar davon ausgehen, dass bereits ein dem Arbeitgeber erstmals zur Kenntnis gelangter Verstoß zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen würde.












Eingestellt am 14.03.2022 von Dr. Thomas Langner
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