Eine betriebsbedingte Kündigung ist wirksam, wenn der zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führende Willensbildungsprozess des Arbeitgebers bei Zugang der Kündigung abgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 31.07.2014, 2 AZR 422/13)


Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ist es nicht nötig, dass bei Zugang dieser die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führende organisatorische Maßnahme des Arbeitgebers bereits umgesetzt ist. Es genügt vielmehr, dass sich Absicht und Wille des Arbeitgebers zur Umsetzung der Maßnahme bereits abschließend herausgebildet haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2014, Az.: 2 AZR 422/13).

Sachverhalt:

Der langjährig beschäftigte Arbeitnehmer wendet sich gegen eine ihm am 10.01.2012 zum Ablauf des 31.12.2012 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, es würden keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen, die eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen würden. Der Arbeitgeber weist darauf hin, dass er am 09.01.2012 entschieden habe, die kompletten Arbeitstätigkeiten des Arbeitnehmers künftig von einem am selben Tag neu berufenen Geschäftsführer ausüben zu lassen. Im Hinblick hierauf habe man den Arbeitnehmer auch mit Zugang der betriebsbedingten Kündigung sogleich von der Verpflichtung zur weiteren Erbringung seiner Arbeitsleistung bis Ende 2012 freigestellt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2014, Az.: 2 AZR 422/13).

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 31.07.2014, Az.: 2 AZR 422/13) dem Arbeitgeber zugesprochen. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, welche Arbeitsaufgaben er welchem Personenkreis zuweise. Trifft der Arbeitgeber die Entscheidung, die bislang von einem Arbeitnehmer komplett ausgeführten Arbeitsaufgaben einem Geschäftsführer, und damit einem "Nicht-Arbeitnehmer", zu übertragen, verringert sich der Beschäftigungsbedarf für Arbeitnehmer, weswegen der Arbeitsplatz des hier klagenden Arbeitnehmers entfallen sei.

Bereits im Zeitpunkt des Zugangs der betriebsbedingten Kündigung habe festgestanden, dass die weitere Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Ablauf des Jahres 2012 nicht mehr erforderlich sein würde. Die Prognose hierfür sei auch bereits schon im Zeitpunkt des Zugangs der betriebsbedingten Kündigung konkret greifbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Planungen des Arbeitgebers abgeschlossen waren und zu erwarten war, dass diese sich zum Ablauf der Kündigungsfrist auch realisieren würden. Damit könne festgehalten werden, dass die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen würde, bereits getroffen worden war. Dieser Entschluss des Arbeitgebers habe sich nicht zuletzt dadurch deutlich manifestiert, dass der Arbeitnehmer ab Zugang der betriebsbedingten Kündigung von der weiteren Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit worden sei. Im Ergebnis ist die betriebsbedingte Kündigung deshalb als wirksam erachtet worden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2014, Az.: 2 AZR 422/13).

Rechtsanwalt Dr. Langner betriebsbedingte Kündigung Chemnitz
Hinweise und Empfehlungen:

Die Besonderheit bei der vorliegenden betriebsbedingten Kündigung war es, dass nicht die Aufgaben des Arbeitnehmers als solche weggefallen sind, sondern der Arbeitgeber entschieden hatte, dass diese Aufgaben künftig von einem neu zu bestellenden Geschäftsführer wahrzunehmen sind. Auf diese Art und Weise hat der Arbeitgeber den kompletten Aufgabenkreis des Arbeitnehmers generell aus den von Arbeitnehmern zu erbringenden Aufgaben herausgebrochen und einer anderen Personengruppe zugewiesen.

Hätte der Arbeitgeber hingegen die Aufgaben des betroffenen Arbeitnehmers einem anderen Arbeitnehmer übertragen, wäre die Situation eine andere. Dann würde in der Gesamtbetrachtung von den allen Arbeitnehmern zugewiesenen Arbeitsaufgaben gerade nichts entfallen. Für diesen Fall würde es sich dann um eine in der Regel unwirksame "Austauschkündigung" handeln, weil der Gesamtbedarf an von Arbeitnehmern zu erledigenden Aufgaben in Summe gerade nicht sinken würde.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2014, Az.: 2 AZR 422/13)

Stand: 10.01.2015










Eingestellt am 10.01.2015 von Dr. Thomas Langner
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