Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, sind Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers wegen dessen dauernder Erkrankung bereits erloschen (BAG, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 3/21)



Der Fall:

Der Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen zum Ablauf des 31.12.2019. Bis dahin war der seit 2001 beschäftigte Arbeitnehmer seit November 2015 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis abgerechnet, dabei aber keine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2016 und 2017 gezahlt. Der Arbeitnehmer meint, dass ihm der Urlaub von jeweils 30 Tagen zugestanden hätte und er jetzt wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für diese Urlaubstage Urlaubsabgeltung erhalten müsse. Zwar sei er erkrankt gewesen. Da der Arbeitgeber ihn aber weder auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen habe und ihn auch nicht zur Inanspruchnahme von Urlaub aufgefordert habe, sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung dennoch gegeben. Der Arbeitgeber wendet sich gegen den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Er weist darauf hin, dass selbst beachtete Mitwirkungspflichten nicht dazu beigetragen hätten, dass der dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer den Urlaub hätte in Anspruch nehmen können. (BAG, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 3/21)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Keine Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung
Die Entscheidung:

Der Arbeitnehmer verliert das arbeitsgerichtliche Verfahren. Er erhält für die Jahre 2016 und 2017 keine Urlaubsabgeltung geht der Ankerlink?. Richtig sei zwar, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weder aufgefordert habe, Urlaub in Anspruch zu nehmen. Auch habe er ihn nicht auf den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen. Richtig sei weiter, dass in solchen Fällen Urlaubsansprüche erkrankter Arbeitnehmer nicht 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres erlöschen und damit auch Urlaubsabgeltungsansprüche weiter möglich bleiben. Vorliegend sei aber eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt. Der Arbeitnehmer hätte hier seinen Urlaub ohnehin wegen seiner dauernden Erkrankung nicht antreten können. Folglich sei nicht die fehlende Mitwirkung des Arbeitgebers ausschlaggebend für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs gewesen. Vielmehr lag die Ursache in der Person des Arbeitnehmers selbst. In solchen Fällen verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Existiert aber schon kein Urlaubsanspruch mehr, gehen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zwangsläufig ins Leere. (BAG, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 3/21)












Eingestellt am 14.11.2022 von Dr. Thomas Langner
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