Kein Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase der Altersteilzeit (BAG Urteil vom 24.09.2019, Az 9 AZR 481/18)


Dr. Thomas Langner (Chemnitz), Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Thema: Urlaub in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
Der Fall:

Der Arbeitnehmer hatte einen Altersteilzeitvertrag geschlossen. Der Wechsel zwischen der Arbeitsphase und der Freistellungsphase war mit Ablauf des 31.03. eines Kalenderjahres vorgesehen. Für die Zeit vom 01.04. bis zum Ablauf der Freistellungsphase begehrt der Arbeitnehmer nun Urlaubsabgeltung, weil er seinen Urlaub weder in Anspruch genommen, noch bezahlt erhalten habe. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass er in der Arbeitsphase der Altersteilzeitregelung in Vorleistung auch für die Freistellungsphase gegangen sei und sich das auch auf seinen Urlaubsanspruch bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch auswirken müsse.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 24.09.2019, Az 9 AZR 481/18) hat das Begehren zurückgewiesen. Zwar kenne das Gesetz Fälle, in denen für Zeiten nicht erbrachter Arbeitsleistung gleichwohl Urlaubsansprüche entstehen und gegebenenfalls abgegolten werden müssen, so etwa im Falle von Krankheit. Im Rahmen eines Altersteilzeitvertrags führe der Arbeitnehmer jedoch willentlich die Aufhebung seiner Arbeitsverpflichtung in der Freistellungsphase herbei. Weil in der Freistellungsphase aber keine Arbeitspflicht mehr bestehe, könne auch kein Anspruch auf Urlaub entstehen, was wiederum Urlaubsabgeltungsansprüche ausschließe. Ein Urlaubsanspruch könne nur während der Arbeitsphase der Altersteilzeit entstehen und nicht für die darüber hinaus gehende Freistellungsphase.





Eingestellt am 30.03.2020 von Dr. Thomas Langner
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