Kein Widerruf des Teilzeitverlangens durch den Arbeitnehmer vor Ablauf der Mitteilungsfrist des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 09.03.2021, Az. 9 AZR 312/20)



Der Fall:

Der in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer wünscht mit seinem Schreiben vom 29.07.2018 entsprechend der gesetzlichen Möglichkeit des § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf 20 Stunden in der Woche. Diese sollen verteilt sein auf 5 Arbeitstage zu je 4 Stunden, beginnend ab dem 01.10.2018. Bereits mit Schreiben vom 24.08.2018 nimmt der Arbeitnehmer dann aber seinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit sofortiger Wirkung wieder zurück. Ungeachtet dessen nimmt der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung am 30.08.2018 dennoch an und beschäftigt den Arbeitnehmer fortan nur noch in Teilzeit. Hiergegen erhebt der Arbeitnehmer Klage und will festgestellt wissen, dass sein Arbeitsverhältnis wegen des Widerrufs seines Teilzeitverlangens weiterhin als Vollzeitarbeitsverhältnis fortbesteht (BAG, Urteil vom 09.03.2021, Az. 9 AZR 312/20).



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Widerruf eines Teilzeitverlangens
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht gibt in seiner Entscheidung (Urteil vom 09.03.2021, Az. 9 AZR 312/20) dem Arbeitgeber recht. Das Gericht weist darauf hin, dass sich der Arbeitgeber über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären hat. Bis zum Ablauf dieser Frist sei der Arbeitnehmer an sein Angebot gebunden. Dessen Angebot sei wegen der Sondervorschriften im Teilzeit- und Befristungsgesetz auch nicht mehr frei widerruflich. Im Ergebnis bestand daher ab dem Termin des 01.10.2018 Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitnehmer. Eine Beibehaltung der Vollzeitbeschäftigung ist durch die rechtzeitige Annahme des vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gerichteten Teilzeitverlangens entfallen.











Eingestellt am 23.08.2021 von Dr. Thomas Langner
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