Keine Überstundenvergütung für den Arbeitnehmer, waren die Überstunden nicht durch den Arbeitgeber veranlasst (BAG, Urteil vom 05.04.2022 – 5 AZR 359/21)



Der Fall:

Im geführten Arbeitsgerichtsverfahren ging es um folgende Problematik: Der Arbeitnehmer ist im Einzelhandelsunternehmen des Arbeitgebers als Kraftfahrer beschäftigt. Im Unternehmen des Arbeitgebers bestand ein Zeiterfassungssystem. Dort wurde die Anfangszeit der Arbeitstätigkeit und die Endzeit der Arbeitstätigkeit erfasst. Bei den am Standort des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmern wurden ebenso noch die Pausenzeiten erfasst. Die Erfassung von Pausenzeiten war bei Kraftfahrern jedoch nicht möglich. Im Hinblick auf sein Zeitkonto verlangte der Arbeitnehmer Überstundenvergütung. Der Arbeitgeber weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer die Pausenzeiten zu Unrecht als Arbeitszeit einbezieht. Er habe aber nicht gearbeitet, sondern die Pausen eingehalten. Deshalb seien keine Überstunden entstanden, die zu vergüten wären. Hiergegen wendet sich der Arbeitnehmer. Die Pausen habe er nicht einhalten können, weil er seine Auslieferungsaufträge innerhalb seiner üblichen Arbeitszeit sonst nicht hätte abarbeiten können. Folglich sei Überstundenvergütung angefallen. Das bestreitet der Arbeitgeber. (BAG, Urteil vom 05.04.2022 – 5 AZR 359/21)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Ohne Anordnung von Überstunden keine Überstundenvergütung
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht weist das Begehren des Arbeitnehmers zurück. Zwar habe dieser den Umfang der über seine normale Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten benannt und dargelegt. Allerdings müsse der Arbeitnehmer zugleich auch untermauern, dass die von ihm erbrachten Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt seien. Nur dann sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet Überstundenvergütung zu zahlen. Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitnehmer nicht darlegen und beweisen, dass die Überstunden durch den Arbeitgeber (etwa durch Anordnung) veranlasst worden waren. Dem Arbeitnehmer wurde daher die weitere Vergütung seiner erbrachten Überstunden nicht zugesprochen.












Eingestellt am 06.03.2023 von Dr. Thomas Langner
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