Keine verlängerten Kündigungsfristen bei Kündigung von Haushaltshilfen (BAG, Urteil vom 11.06.2020 – 2 AZR 660/19)


Der Fall:

Die Stelle der Arbeitnehmerin als Haushaltshilfe in einem privaten Haushalt wurde gekündigt. Sie war im Klageverfahren der Auffassung, dass bei ihr die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen beachtet werden müssten. Da die Arbeitnehmerin bereits seit 2006 als Haushaltshilfe beschäftigt war, hätte nach dem Gesetz bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung durch den Arbeitgeber im Jahr 2018 eine Kündigungsfrist von fünf Monaten beachtet werden müssen. Stattdessen wurde der Arbeitnehmerin mit einer individuell vereinbarten deutlich kürzeren Kündigungsfrist gekündigt. Hiergegen hatte sich die Arbeitnehmerin im Klageverfahren gewandt.



Dr. Thomas Langner (Chemnitz), Fachanwalt für Arbeitsrecht: Keine verlängerten Kündigungsfristen für Haushaltshilfen
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11.06.2020 – 2 AZR 660/19) hat unter Hinweis auf den konkreten Gesetzeswortlaut in § 622 Abs. 2 BGB gegen die Arbeitnehmerin entschieden. Dort heißt es ausdrücklich, dass verlängerte Kündigungsfristen dann gelten, wenn „das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen“ in jeweilig dort benannter zeitlich gestaffelter Länge bestanden hat. Aus dieser Wortwahl sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitgeber im Bereich gewerblicher oder selbständig beruflicher Tätigkeit im Blick gehabt hat. Das Führen eines Privathaushalts als Haushaltshilfe zähle deshalb nicht darunter. Verlängerte Kündigungsfristen können deshalb in Privathaushalten auch keine Anwendung zugunsten von Arbeitnehmern finden. Daneben sei zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu üblichen Arbeitsverhältnissen im gewerblichen oder beruflich selbständigen Bereich Arbeitsverhältnisse in einem Privathaushalt den höchstpersönlich geschützten Rückzugsraum und die Intimsphäre des Arbeitgebers und seiner Familie betreffen. Müsse ein privater Arbeitgeber im Bereich eines Privathaushalts bei der Kündigung einer Haushaltshilfe daher Kündigungsfristen beachten, würde das in der Regel stets auf eine bis zum Ablauf der Kündigungsfrist notwendig machende Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung hinauslaufen. Das wäre im Ergebnis eine grobe Äquivalenzstörung. Die verkürzte Kündigungsfrist ist daher anerkannt worden. Die Klage der Arbeitnehmerin wurde abgewiesen.

(BAG, Urteil vom 11.06.2020 – 2 AZR 660/19)













Eingestellt am 26.11.2020 von Dr. Thomas Langner
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