Ordnungsgemäß eingehaltene 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist für eine außerordentliche Kündigung unmittelbar nach Ablauf der Elternzeit bei laufendem Zustimmungsersetzungsverfahren (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2022 - 5 Sa 122/21)



Der Fall:

Die Arbeitnehmerin hatte für den Arbeitgeber Ferienwohnungen betreut. Dabei hatte sie Gelder von Feriengästen privat vereinnahmt und nicht weitergereicht. Der Arbeitgeber beabsichtigte deshalb die außerordentliche Kündigung. Weil die Arbeitnehmerin schwanger war und deshalb Sonderkündigungsschutz galt, musste der Arbeitgeber beim zuständigen Integrationsamt zunächst die Zustimmung zur Kündigung beantragen. Diese Zustimmung wurde verweigert. Auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg und erhob daher Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Zustimmung zur Kündigung. Noch vor Abschluss des dortigen Verfahrens endete die Elternzeit der Arbeitnehmerin. Am ersten Tag nach Ablauf der Elternzeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, dass die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist nicht gewahrt sei und die Kündigung deshalb unwirksam sei. Zudem hätte der Arbeitgeber die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abwarten müssen. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass er mit Wegfall der Elternzeit und dem damit verbundenen Wegfall des Sonderkündigungsschutzes auch unabhängig vom Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe kündigen können. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2022 - 5 Sa 122/21)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Kündigungserklärungsfrist nach Ablauf der Elternzeit
Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung als rechtmäßig angesehen. Zwar müsse eine außerordentliche Kündigung innerhalb einer 2-wöchigen Frist gegenüber einem Arbeitnehmer erklärt werden. Sei die Kündigung jedoch wegen Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers zustimmungsbedürftig, so sei es ausreichend, wenn innerhalb der 2-wöchigen Frist ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde auf Zustimmung zur Kündigung gestellt wird. Auf die Rechtskraft einer Entscheidung über die zu erteilende Zustimmungserklärung kommt es dann nicht mehr an, wenn zwischenzeitlich der Sonderkündigungsschutz und damit auch das Zustimmungserfordernis entfalle. Kündige der Arbeitgeber in solchen Fällen unverzüglich nach Wegfall des Sonderkündigungsschutzes, gelte die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist als eingehalten. Vorliegend hatte der Arbeitgeber am ersten Tag nach Wegfall der Elternzeit und damit nach Wegfall des Sonderkündigungsschutzes die Kündigung erklärt. Das sah das Landesarbeitsgericht als ausreichend an. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2022 - 5 Sa 122/21)












Eingestellt am 24.06.2022 von Dr. Thomas Langner
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