Provoziert ein Bewerber eine Absage, besitzt er keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung (BAG, Urteil vom 31.03.2022 – 8 AZR 238/21)



Der Fall:

Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung wegen Altersdiskriminierung, aus folgenden Gründen: Der Kläger ist 74 Jahre alt und bewarb sich bei der Beklagten. Diese bittet ihn für seine Bewerbung den Online-Bewerbungsbogen zu verwenden. Hieraufhin teilt der Kläger wörtlich mit: „sorry mit Ihnen kann ich nicht arbeiter. Bitte stornieren Sie meine Bewerbung“. Nachdem die Beklagte die Abkehr von der Bewerbung bestätigt hatte, wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Er teilte mit, dass er schon Interesse an der Stelle habe, er aber nicht über ausreichend elektronische Kommunikationsmittel für die Bewerbung verfüge. Hieraufhin kam die Beklagte dem Kläger entgegen und nahm ihn manuell in den Bewerbungsprozess mit auf. Ohne sich konkret mit allen Ausschreibungsvoraussetzungen zu befassen, hat der Kläger in seinem Anschreiben unter anderem wiederum wörtlich formuliert: „Aus meinen Zeugnissen ersehen Sie bitte, dass ich sicherlich nicht klüger als meine Mitbewerbe bin, habe jedoch einen wertvollen Mehrwert an Lebens und Berufserfahrungen.“ Letztlich hatte die Bewerbung keinen Erfolg. Die Beklagte teilte mit, dass für das angestrebte Arbeitsverhältnis die tariflichen Vorschriften des TVöD gelten würden. Danach endet ein Arbeitsverhältnis mit Eintritt der Regelaltersgrenze. Deshalb habe sich die Beklagte dazu entschieden, mit Externen keine neuen Arbeitsverhältnisse nach Eintritt des regulären Rentenalters mehr einzugehen. Die Absage empfindet der Kläger als Altersdiskriminierung und fordert deswegen einen Entschädigungsbetrag. (BAG, Urteil vom 31.03.2022 – 8 AZR 238/21)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Keine Entschädigung bei provozierter Absage
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass es vorliegend nicht auf die Frage einer Altersdiskriminierung ankäme. Dem Entschädigungsverlangen des Klägers würde bereits der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Rechtsmissbrauch sei anzunehmen, wenn sich eine Person nicht ernsthaft bewerbe, sondern die Herbeiführung von Entschädigungsansprüchen provozieren wolle. Derlei unredliches Verhalten sei selbst bei Vorliegen einer Altersdiskriminierung nicht schutzwürdig. Auf Basis des vorliegenden Sachverhalts habe es der Kläger gerade darauf angelegt, eine Absage zu erhalten. Hierauf würden die Formulierung seiner ersten Reaktion und die nur mangelhafte Auseinandersetzung mit den Bewerbungsvoraussetzungen sowie der Inhalt des Bewerbungsschreibens sprechen. Das Gericht sprach dem Kläger deshalb keine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu.












Eingestellt am 02.12.2022 von Dr. Thomas Langner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Bewertung: 3,5 bei 87 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)