Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte gilt bereits in der Probezeit (BAG, Urteil vom 25.08.2022 – 2 AZR 225/20)



Der Fall:

Wenige Tage nach Beginn ihres Arbeitsverhältnisses wurde die Arbeitnehmerin in der Firma des Arbeitgebers zur Datenschutzbeauftragten bestimmt. Kurz vor Ablauf der vereinbarten 6-monatigen Probezeit hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis untere Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich gekündigt. Als Grund hierfür wurden Umstrukturierungsmaßnahmen angegeben, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen würden. Die Arbeitnehmerin wendet sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die ordentliche Kündigung. Zwar mögen die angegebenen Kündigungsgründe des Arbeitgebers zutreffen. Weil sie jedoch zur Datenschutzbeauftragten bestimmt worden sei, genieße sie Sonderkündigungsschutz. Im Rahmen dessen dürfe ihr selbst in der Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden. Vielmehr könne wegen des für sie einschlägigen Sonderkündigungsschutzes allenfalls eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erklärt werden. Solche Gründe lagen aber nicht vor. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass es Sinn und Zweck der Probezeit zuwiderlaufen würde, wenn eine ordentliche Kündigung nicht dennoch möglich wäre. (BAG, Urteil vom 25.08.2022 – 2 AZR 225/20)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte ab der Probezeit
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht gibt der Arbeitnehmerin recht. Wegen des für Datenschutzbeauftragte eingreifenden Sonderkündigungsschutzes könne der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin nicht ordentlich kündigen. Im Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens war die Arbeitnehmerin unstreitig Datenschutzbeauftragte. Dabei gelte der Sonderkündigungsschutz bereits ab dem Zeitpunkt der Bestellung als Datenschutzbeauftragte. Ohne Belang sei, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch in der Probezeit war und auch das Kündigungsschutzgesetz noch nicht anwendbar gewesen ist. Der Gesetzgeber ziele unabhängig von der Dauer der Beschäftigung auf einen besonderen Kündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten ab. Wählt der Arbeitgeber keinen externen Datenschutzbeauftragten, muss er die sich für interne Datenschutzbeauftragte ergebenden Konsequenzen hinnehmen. Die Kündigung wurde damit als nichtig angesehen.












Eingestellt am 06.02.2023 von Dr. Thomas Langner
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