Urlaubsabgeltungsansprüche sind bei Versäumung einer Ausschlussfrist verwirkt (BAG, Urteil vom 27.10.2020 – 9 AZR 531/19)



Der Fall:

Der Arbeitnehmer hatte zunächst gegen eine ihm ausgesprochene Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben. Am 28.02.2018 hat er sich mit seinem Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichsweise auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 geeinigt. Die Einigung beinhaltete jedoch nicht die noch offenen Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Jahr 2017. Diese hatte der Arbeitnehmer erst mit Schreiben vom 10.04.2018 geltend gemacht. Nachdem der Arbeitgeber unter Hinweis auf die 3-monatige Ausschlussfrist des Tarifvertrags die Bezahlung der Urlaubsabgeltung als verwirkt abgelehnt hat, erhob der Arbeitnehmer am 18.05.2018 Klage auf Bezahlung der Urlaubsabgeltungsansprüche (BAG, Urteil vom 27.10.2020 – 9 AZR 531/19).



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Urlaubsabgeltung und deren Verwirkung
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 27.10.2020 – 9 AZR 531/19) dem Arbeitgeber recht gegeben. Es hat die Urlaubsabgeltungsansprüche des Arbeitnehmers als verwirkt angesehen. Aus objektiver Sicht sei das Arbeitsverhältnis hier zum Ablauf des 31.12.2017 beendet worden. Die Ausschlussfrist habe daher am 01.01.2018 zu laufen begonnen und sei am 31.03.2018 abgelaufen. Das gelte auch, wenn eine Einigung zu einem rückwirkenden Beendigungszeitpunkt erfolgt sei. Für den Beginn einer Ausschlussfrist käme es allein auf die objektive Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Der Arbeitnehmer hätte daher seine Ansprüche bis spätestens 31.03.2018 geltend machen müssen. Mit Verstreichenlassen dieser Frist waren seine Ansprüche verwirkt, weil der für das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag eine 3-monatige Ausschlussfrist vorgesehen hatte. Weder die Kündigungsschutzklage, noch die laufenden Vergleichsverhandlungen im Kündigungsstreit hätten die 3-monatige Ausschlussfrist hemmen können.











Eingestellt am 17.05.2021 von Dr. Thomas Langner
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