Urlaubsabgeltungsansprüche sind reine Geldansprüche, weswegen einschlägige Ausschlussfristen dazu führen können, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung verfallen (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 365/10; vergleichbar: BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/1

Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und besitzen den Charakter von reinen Geldansprüchen. Insofern für Geldansprüche Ausschlussfristen einschlägig sind und diese bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen können, werden deshalb gleichermaßen auch Urlaubsabgeltungsansprüche von Ausschlussfristen erfasst (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 365/10; vergleichbar: BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10).


Sachverhalt:

Die Arbeitnehmerin war seit 1980 beim Arbeitgeber als Verkäuferin beschäftigt. Seit 1997 war sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Ende März 2008 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete, weil der Arbeitnehmerin eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wurde. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren begehrte die Arbeitnehmerin Urlaubsabgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub und den tariflichen Mehrurlaub. Erstmals wurden diese Ansprüche durch die Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2009 geltend gemacht. Bereits damals hatte der Arbeitgeber den Anspruch unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Ansprüche wegen der einschlägigen tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen seien, weil hiervon alle Ansprüche betroffen seien, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Urlaubsjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht würden. Dem trat die Arbeitnehmerin mit dem Argument entgegen, dass die tariflichen Ausschlussfristen im konkreten Fall nicht einschlägig seien, jedenfalls aber nicht für den Anteil der Urlaubsabgeltung, die den gesetzlich garantierten Mindesturlaub betreffen würde (Sachverhalt nach: BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 365/10; vergleichbar: BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10).

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 365/10; vergleichbar: BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10) dem Arbeitgeber mit folgender Argumentation zugesprochen: Da der Urlaubsabgeltungsanspruch mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch entstehe und fällig werde, unterliege er - wie alle anderen Geldansprüche auch - den gleichen Regelungen, insbesondere Ausschlussfristen. Weil die Arbeitnehmerin ihre Ansprüche aber nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht habe, sei ihr Anspruch verfallen. Dabei sei auch nicht zwischen den Urlaubsabgeltungsansprüchen zu unterscheiden, die auf Basis des gesetzlichen Mindesturlaubs bzw. auf Basis des tariflichen Mehrurlaubs entstanden sind. Die Ausschlussfrist hindere nämlich nicht die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs für den ursprünglich gesetzlichen Mindesturlaub, sondern regele allein dessen zeitliche Geltendmachung (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 365/10; vergleichbar: BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10).

Auswirkungen und Empfehlungen:

Nicht allein Tarifverträge, sondern vielfach auch in Arbeitsverträgen finden sich einschlägige Ausschlussfristen. Das haben beide Arbeitsvertragsparteien in ihre Überlegungen zum Vorgehen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einzubeziehen.

Arbeitnehmern ist deshalb zu raten, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Vertrag nach Ausschlussfristen durchzusehen und entsprechend rechtzeitig aktiv zu werden. Zu beachten ist zugleich, dass relativ häufig zweistufige Ausschlussfristen einschlägig sind. Eine erste Frist zur bloßen außergerichtlichen Geltendmachung, eine weitere Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung. Allein das Verstreichen nur einer der Fristen führt dazu, dass Urlaubsabgeltungsansprüche - wie auch andere Ansprüche - verfallen.

Arbeitgeber sollten ihrerseits darauf achten, ob und inwieweit eine eintretende Zeitverzögerung Vorteile mit sich bringen kann. In der Regel dürfte nicht zu raten sein, dass der Arbeitgeber von sich aus Urlaubsabgeltungsansprüche ins Spiel bringt.

(BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 365/10; vergleichbar: BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10)










Eingestellt am 10.12.2011 von Dr. Thomas Langner
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