Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für eine vorzeitige Kündigung ist unwirksam, wenn diese höher ist, als es der in der Kündigungsfrist zu zahlende Lohn wäre (BAG, Urteil v. 23.09.2010 8 AZR 897/08).

Die Vereinbarung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dann unwirksam, übersteigt die Höhe der Vertragsstrafe den Betrag, den der Arbeitgeber als Bruttolohn noch zu zahlen gehabt hätte, wenn der Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt hätte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.09.2010 8 AZR 897/08).

Sachverhalt:

Die Arbeitnehmerin war seit dem 01.04.2006 im Busreiseunternehmen des Arbeitgebers als Sachbearbeiterin beschäftigt. Arbeitsvertraglich war vereinbart, dass die ersten 6 Monate als Probezeit gelten sollten, innerhalb derer mit 2-wöchiger Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können. Nach Ablauf der Probezeit konnte die Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Monatsende erklärt werden. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung dieser Kündigungsfristen vorzeitig vertragswidrig gekündigt würde, war eine Regelung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart. Danach sollte die Arbeitnehmerin für eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zahlen. Wegen innerbetrieblicher Streitigkeiten hatte die Arbeitnehmerin schließlich am 16.08.2007 fristlos zum 17.08.2007 gekündigt. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass ihm wegen der vorzeitigen Kündigung ein Bruttomonatsgehalt von 2.250,00 € als Vertragsstrafe zustehen würde. Die Arbeitnehmerin bringt hiergegen vor, dass die Klausel über die zu zahlende Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag unwirksam sei und ihre Kündigung eine Vertragsstrafe nicht nach sich ziehen würde (BAG, Urteil vom 23.09.2010 8 AZR 897/08).

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.09.2010 (8 AZR 897/08) der Arbeitnehmerin Recht gegeben. Aus Sicht des Gerichts hält die im Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel über die Vertragsstrafe als vorformulierte Vertragsbedingung einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand, weil die Klausel über die Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin darstellt. Zwar würde sich die unangemessene Benachteiligung nicht schon allein aufgrund der vereinbarten Vertragsstrafe als solcher ergeben, da es im Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig sei, Vertragsstrafen zu vereinbaren. Es ergäbe sich vorliegend aber eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin aufgrund der vereinbarten Höhe der Vertragsstrafe. Unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Probezeit vor Ablauf der 2-wöchigen Kündigungsfrist vertragsbrüchig würde oder nach Ablauf der Probezeit die 12-wöchige Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalendermonats nicht einhalten würde, war vorliegend ohne etwaige Abstufung eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt vereinbart. Das war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unangemessen, weil während der Probezeit die Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt höher sei, als die vom Arbeitgeber bei einzuhaltender Kündigungsfrist während der Probezeit zu zahlende Vergütung. In einem solchen Fall läge eine unzulässige Übersicherung des Arbeitgebers vor. Da das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Umdeutung der unwirksamen Klausel in eine wirksame Klausel nicht vorsehe, muss schließlich auch der Anspruch auf Vertragsstrafe des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmerin für den Zeitraum nach Ablauf der Probezeit scheitern, obgleich dort die Höhe der Vertragsstrafe für sich gesehen nicht unangemessen hoch gewesen wäre (BAG, Urteil vom 23.09.2010 8 AZR 897/08).

Auswirkungen und Empfehlungen:

Arbeitgeber haben weiterhin die Möglichkeit, Vereinbarungen zu Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung zu treffen. Allerdings sollten Arbeitgeber die Höhe der Vertragsstrafe an die jeweilige Kündigungsfrist anpassen. Ratsam ist zugleich, die nach Kündigungsfristen differenzierenden Klauseln einzeln abzufassen, um der Gefahr der Unwirksamkeit einer Gesamtklausel vorzubeugen.

Arbeitnehmer sollten vor Inanspruchnahme wegen einer vermeintlich angefallenen Vertragsstrafe ihren Arbeitsvertrag konkret auf die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel prüfen lassen. Zugleich muss aber Arbeitnehmern klar sein, dass grundsätzlich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei vorzeitiger Kündigung möglich ist und bleibt. Die zulässige Höhe einer Vertragsstrafe bestimmt sich dabei stets nach dem Sanktionsinteresse des Arbeitgebers und wird sich in der Regel an der Länge der Kündigungsfrist auszurichten haben.












Eingestellt am 29.12.2010 von Dr. Thomas Langner
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