Entgegen § 622 II 2 BGB sind Zeiten vor dem 25. Lebensjahr als Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Länge der Kündigungsfrist zu berücksichtigen (BAG, Urteile vom 09.09.2010, 2 AZR 714/08, und vom 30.09.2010, 2 AZR 456/09)

Die Regelung des § 622 II 2 BGB, wonach Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers vor Vollendung des 25. Lebensjahres für die Berechnung der Länge der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, ist mit dem Recht der EU nicht vereinbar. Die Regelung ist deshalb nicht anzuwenden (Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 09.09.2010, 2 AZR 714/08 sowie vom 30.09.2010, 2 AZR 456/09).

Sachverhalt:

Im am 30.09.2010 zum Az. 2 AZR 456/09 entschiedenen Fall des Bundesarbeitsgerichts ging es darum, dass die 1979 geborene Arbeitnehmerin seit 01.08.1995 als Zahnarzthelferin beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt war. Am 09.09.2007 ist ihr eine ordentliche Kündigung zugegangen. Der Rechtstreit betraf nun die Frage, mit welcher Kündigungsfrist der Arbeitgeber kündigen konnte. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass lediglich eine Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats einzuhalten sei. Infolgedessen könne das Arbeitsverhältnis schon zum 31.10.2007 enden. Hierbei stützt sich der Arbeitgeber auf die Vorschrift des § 622 II 2 BGB, in der es heißt, dass bei der Berechnung der Länge der Kündigungsfrist die Zeiten der Beschäftigungsdauer, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen würde sich die Kündigungsfrist dann entsprechend verkürzen. Die Arbeitnehmerin war hingegen der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung des § 622 II 2 BGB nicht anzuwenden sei, weil sie mit höherrangigem Recht kollidiere und eine Altersdiskriminierung darstelle. Infolge dessen sei in ihrem Fall die volle Beschäftigungszeit von 12 Jahren anzunehmen. Dann betrage die Kündigungsfrist 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(Der hier erläuterte Sachverhalt ist der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2010, 2 AZR 456/09, entnommen. Die zu klärende Rechtsfrage ist gleichfalls in der Parallelentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2010, 2 AZR 714/08, entschieden).

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen (2 AZR 457/09, 2 AZR 714/08) der Arbeitnehmerseite Recht gegeben. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union habe festgestellt, dass die Regelung des § 622 II 2 BGB gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters verstoße. Folglich obliege es nun der nationalen Gerichtsbarkeit, das Urteil umzusetzen. Aufgrund des Vorrangs von Unionsrecht könne deshalb § 622 II 2 BGB nicht mehr angewendet werden. Nur dadurch könne eine anderenfalls eintretende Diskriminierung wegen Alters vermieden werden. Wegen der Nichtanwendbarkeit der Vorschrift des § 622 II 2 BGB war sodann die volle Beschäftigungszeit für die Berechnung der Länge der Kündigungsfrist zugrunde zu legen. Das Arbeitsverhältnis konnte daher unter Einhaltung einer 5-monatigen Kündigungsfrist nicht bereits zum 31.10.2007, sondern erst zum Ablauf des 31.03.2008 gekündigt werden. (Bundesarbeitsgericht, Urteile zu den Aktenzeichen 2 AZR 456/09 und 2 AZR 714/08).

Auswirkungen und Empfehlungen:

Aus meiner Sicht wird die Entscheidung sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern erst jetzt den Blick dafür schärfen, dass bis zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Vorschrift des § 622 II 2 BGB anwendbar war.

Ich habe in der Praxis höchst selten Fälle erlebt, in denen – mitunter selbst anwaltlich beratene – Arbeitgeber sich den Inhalt dieser Vorschrift haben zunutze machen wollen. Vielmehr war die hierdurch in der Vergangenheit geschaffene Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfristen weitestgehend unbekannt.

Für Arbeitnehmer ist es von besonderer Bedeutung, dass sie sich trotz des möglicherweise zu erwartenden Hinweises des Arbeitgebers auf § 622 II 2 BGB, der durch den Gesetzgeber noch nicht angepasst bzw. gestrichen wurde, nicht in die Enge treiben lassen. Wichtig für die Berechnung der Länge der Kündigungsfristen ist die sämtliche Beschäftigungszeit eines Arbeitnehmers beim Arbeitgeber (einschließlich der Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses), unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers.









Eingestellt am 24.02.2011 von Dr. Thomas Langner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 3,0 bei 4 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Bewertung: 3,5 bei 87 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)