Elternzeit – Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Voraussetzungen der Elternzeit
Im Einzelnen sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit in § 15 BEEG geregelt. Danach können Eltern, aber auch Großeltern, Elternzeit beantragen, wenn das betreffende Kind in ihrem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann dabei auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Im Falle der Großeltern sind die Voraussetzungen jedoch nur gegeben, wenn zudem ein Elternteil des betreffenden Kindes minderjährig ist oder aber sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft dieses Elternteils voll in Anspruch nimmt und nicht einer der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Mutterschutzfristen werden hierauf angerechnet. Insofern der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Insoweit hat der Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Er darf die Zustimmung nicht grundlos verweigern.
Inanspruchnahme der Elternzeit
Wer Elternzeit beansprucht, muss sie spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Elternzeit nicht rechtzeitig wirksam geltend gemacht worden. Da die 7-Wochen-Frist zur Planungssicherheit für den Arbeitgeber dient, riskiert ein Arbeitnehmer, der gegebenenfalls ohne Einhaltung der Frist der Arbeit fern bleibt, dass ihm gekündigt wird. Das Fernbleiben wäre dann ein unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit und würde bis zu dem Zeitpunkt, indem die Anzeige ordnungsgemäß nachgeholt wird, auch nicht den besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen. Ausnahmsweise bei Vorliegen dringender Gründen ist eine angemessene kürzere Frist möglich.Insofern der Arbeitgeber zustimmt, kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden. Ausnahmsweise kann eine Verlängerung der Elternzeit dann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann. Denkbar sind insoweit beispielsweise Fälle der Erkrankung des anderen Elternteils, die eine Betreuung des Kindes unmöglich macht.


