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Die 5 häufigsten Fragen zur Teilzeitbeschäftigung


Wer kann eine Teilzeitbeschäftigung verlangen?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBFG) besteht für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und bei deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Möglichkeit, vom Arbeitgeber zu verlangen, künftig in Teilzeit arbeiten zu können.


In welcher Weise wird das Begehren auf Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht?

Mit dem Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung muss die Verringerung der Arbeitszeit und deren gewünschten künftigen Umfang bis spätestens drei Monate vor Beginn dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Dabei soll auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.

Kann der Arbeitgeber das Begehren auf Teilzeitbeschäftigung ablehnen?

Nach dem Gesetz hat der Arbeitgeber grundsätzlich der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, insofern nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Solche Gründe sind insbesondere dann zu sehen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Ablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder für den Arbeitgeber unverhältnismäßig hohe Aufwendungen und Kosten verursacht.

Kann Einigung über das Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers erzielt werden, sollte das Ergebnis der Einigung schriftlich festgehalten werden. Dann steht der künftigen Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers nichts mehr im Weg.

Können sich die Arbeitsvertragsparteien hingegen nicht hinsichtlich der Verringerung der Arbeitszeit und bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit für die künftig potentiell begehrte Teilzeitbeschäftigung einigen, tritt die Veränderung dennoch in Kraft, wenn der Arbeitgeber es versäumt, dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich seine Ablehnung zu dessen Teilzeitverlangen mitzuteilen.


Teilzeitbeschäftigung - Dr. Thomas Langner Fachanwalt für Arbeitsrecht Chemnitz
Kann man gegen eine ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers vorgehen?

Lehnt der Arbeitgeber das Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers fristgerecht ab, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Ablehnungsgründe auf ihre Rechtfertigung hin vor dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Kommt das Arbeitsgericht zum Ergebnis, dass die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe zur Ablehnung des Verlangens auf Teilzeitbeschäftigung nicht billigenswert sind, wird es per Urteil dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers stattgeben. Anderenfalls verbleibt es bei den bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen und der Arbeitnehmer kann eine Teilzeitbeschäftigung nicht umsetzen.

Welche weiteren Auswirkungen bringt Teilzeitbeschäftigung mit sich?

Während es offenkundig sein dürfte, dass die Entlohnung entsprechend der gewünschten Arbeitszeitverringerung ebenso reduziert wird, muss das für andere Leistungen des Arbeitgebers differenziert gesehen werden.

Grundsätzlich gilt, dass Leistungen des Arbeitgebers mit Entgeltcharakter ebenso entsprechend zu reduzieren sind (z.B. Gratifikationen). Gewährt der Arbeitgeber hingegen unteilbare Sachleistungen ohne konkreten Entgeltcharakter, dürfte es generell bei diesen verbleiben (z.B. die Nutzung eines Betriebskindergartens).