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Die 9 häufigsten Fragen zur Kurzarbeit


1. Kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?

Kurzarbeit muss zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden. Eine einseitige Anordnung ist nicht möglich. Allerdings ist zu befürchten, dass der Arbeitgeber kündigt, wenn der Arbeitnehmer der Kurzarbeit nicht zustimmt. Je nach Umfang der Möglichkeit der weiteren Beschäftigung kann es sich hierbei um eine Änderungskündigung zur Herbeiführung der Herabsetzung der Arbeitszeit oder eine Beendigungskündigung aus betriebsbedingten Gründen handeln.

2. Ist eine nur teilweise Kurzarbeit möglich?

Je nach Wegfall der in einzelnen Bereichen verrichteten Arbeitstätigkeiten ist es auch möglich, dass ein Arbeitgeber verschiedene Abteilungen auch unterschiedlich behandelt und Kurzarbeit in unterschiedlichem Umfang oder teilweise gar nicht anordnet.

3. Wer zahlt während der Kurzarbeit den Lohn, wer das Kurzarbeitergeld?

Je nach dem, in welchem Umfang der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragt, springt die Bundesagentur für Arbeit mit Kurzarbeitergeld ein. Im Übrigen ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, den Lohn selbst zu zahlen. Abgerechnet wird insgesamt wie üblich über den Arbeitgeber. Dieser hat aber einen Erstattungsanspruch gegen die Bundeagentur für Arbeit.

Dr. Thomas Langner (Chemnitz), Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Thema: Die häufigsten Fragen zur Kurzarbeit
4. Wieviel Lohn erhält man während der Kurzarbeit?

Im Rahmen des noch bestehenden Beschäftigungsumfangs wird der Lohn anteilig normal abgerechnet. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Arbeitszeit erhält ein Arbeitnehmer ohne unterhaltsberechtigtes Kind 60 % seines so entstehenden Nettolohnverlusts. Mit einem unterhaltsberechtigten Kind erhöht sich dieser Betrag auf 67 %. Mitunter sehen Tarifverträge die Zahlung eines Lohnzuschusses bei Kurzarbeit durch den Arbeitgeber vor. Hierdurch würde der Geldzufluss an den Arbeitnehmer weiter erhöht.

Beispiel:

Die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren 50 % Kurzarbeit. In dem Fall hat der Arbeitgeber 50 % des üblichen Lohns zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren 50 % wird der für den Arbeitnehmer entstehende Nettolohnverlust betrachtet. Dieser wird zu 60 % bzw. zu 67 % von der Bundesagentur für Arbeit als Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Zahlungen selbst erfolgen alle über den Arbeitgeber, der seinerseits die Erstattung bei der Bundesagentur beantragt.

5. Kann trotz der Kurzarbeit dann dennoch betriebsbedingt gekündigt werden?

Die Einführung der Kurzarbeit beruht auf der Prognose, dass ein vorübergehender Arbeitsmangel vorherrscht. Im Laufe der Zeit kann sich aber die Prognose als falsch herausstellen. Fällt die Arbeit ganz weg, besteht kein Beschäftigungsbedarf mehr. In diesem Fall kann auch während der Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden. Auf einem anderen Blatt steht die Frage danach, ob die Kündigung auch wirksam ist. Das muss nach den üblichen Kriterien im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens geprüft werden.

6. Wird das Kurzarbeitergeld weitergezahlt, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht?

Wird eine Kündigung ausgesprochen, wird kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt, weil der betreffende Arbeitnehmer dann selbst bei künftiger Verbesserung der Auftragslage gerade nicht mehr eingesetzt werden soll. Sinn und Zweck von Kurzarbeitergeld ist nämlich, dass in Vermeidung einer Kündigung flexibel auf eine Veränderung der Auftragslage und eine damit hergehende Erweiterung der Arbeitszeit reagiert werden kann. Ab dem Kündigungszeitpunkt muss der Arbeitgeber wieder den vollen Lohn zahlen. Das kann aber anders sein, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer auch für die Zeit nach Wegfall des Kurzarbeitergelds durch die Bundesagentur für Arbeit
eine wirksame Vereinbarung zur Beibehaltung der verminderten Zahlung wegen verminderter Arbeitszeiten getroffen hat.
7. Führt eine Entlassung nach der Kurzarbeit zur Verminderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld?

Sollte es trotz der Kurzarbeit zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen, entstehen einem Arbeitnehmer hierdurch keine Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld. Zeiten des Kurzarbeitergelds werden zwar als volle Anwartschaftszeiten berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld berechnet sich aber nicht nach dem verringerten Kurzarbeitergeld, sondern nach dem Arbeitslohn, der statt des Kurzarbeitergelds erzielt worden wäre.

8. Wie sind vorhandene Überstunden und Resturlaub aus dem letzten Kalenderjahr beim Bezug von Kurzarbeitergeld zu bewerten?

Vorhandene Überstunden sind zunächst abzubauen. In gleicher Weise verhält es sich mit Urlaub aus dem vergangenen Kalenderjahr. Der Urlaub des aktuellen Jahres hingegen muss nicht in Anspruch genommen werden, auch nicht anteilig für die bereits absolvierten Arbeitsmonate.

9. Entsteht ein Nachteil, wenn man während der Zeit der Kurzarbeit Urlaub nimmt?

Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber auf Basis des durchschnittlich üblichen Lohns der letzten 13 Wochen Urlaubsentgelt zahlen. Waren die letzten 13 Wochen von Kurzarbeit betroffen, führt das aber nicht zur Kürzung des Urlaubsentgelts, da im Bundesurlaubsgesetz Zeiten von Kurzarbeit ausdrücklich als Berechnungsgrundlage ausgenommen worden sind.