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Kein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses bei Renteneintritt

Erreicht ein Arbeitnehmer das gesetzliche Renteneintrittsalter, stellt sich die Frage danach, ob das Arbeitsverhältnis automatisch endet oder gekündigt werden muss.

Der Arbeitnehmer seinerseits kann in üblicher Weise unter Einhaltung der für ihn geltenden ordentlichen Kündigungsfrist kündigen. Dessen Kündigung ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses tritt nur dann ein, wenn im Arbeitsvertrag bzw. in einem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Tarifvertrag die Regelung enthalten ist, dass der Renteneintritt gleichzeitig zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Derartige Regelungen sind höchstrichterlich als wirksam qualifiziert worden. Das deshalb, weil es sich insoweit um eine miteinander getroffene Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt und eine solche Vereinbarung auf einer nachvollziehbaren und damit sachlich gerechtfertigten Grundlage beruht.

Dr. Thomas Langner (Fachanwalt für Arbeitsrecht, Chemnitz): Kein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses bei Renteneintritt
Ist eine solche Klausel jedoch nicht einschlägig, steht der Arbeitgeber vor einem Problem. Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet Rente zu beziehen. Wenn er das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht, endet sein Arbeitsverhältnis deshalb nicht automatisch.

Der Arbeitgeber kann dann auch nicht einfach aus dem Grund kündigen, weil der Arbeitnehmer in das gesetzliche Rentenalter eintritt. Eine solche Kündigung wäre altersdiskriminierend und damit unwirksam. Der Arbeitgeber kann einzig auf andere Kündigungsgründe zurückgreifen, etwa auf mögliche betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbezogenen Gründe. Aber gerade bei betriebsbedingten Gründen besteht häufig das Problem, dass der Arbeitnehmer aufgrund langer Zugehörigkeit und eben seines Alters im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern die besseren Sozialpunkte besitzt und den anderen Arbeitnehmern vordergründig gekündigt werden müsste.

Was tun? Oftmals hilft dann nur ein Aufhebungsvertrag. Wenn der Arbeitnehmer aber um seine Rechte weiß, wird der Arbeitnehmer diesen Aufhebungsvertrag auch deutlich zu seinen Gunsten auszuhandeln suchen. Insbesondere wird sich der Arbeitnehmer den Beendigungswunsch des Arbeitgebers gut „abkaufen lassen“ (Stichwort: Abfindung).

Ergebnis: Wie bei jedem anderen Vertrag kann in Ermangelung einer Rentenaustrittsregelung im Arbeitsvertrag auch das Arbeitsverhältnis eines künftigen Rentners nur entweder durch Kündigung oder aber Aufhebungsvertrag sein Ende finden.