Kündigung wegen neuer Arbeitsstelle – was ist zu beachten?
Nur in seltenen Ausnahmefällen dürfte dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung an die Hand gegeben sein, etwa bei erheblichem Verzug oder Ausfall der Lohnzahlung. Mitunter ist auch die Probezeit noch nicht abgelaufen, in der verkürzte Kündigungsfristen gelten. Grundlegend kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis deshalb nur durch ordentliche Kündigung zum 15. eines Monats oder zum Monatsletzten unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist kündigen. Andere Kündigungsfristen gelten jedoch dann, wenn diese entweder wirksam arbeitsvertraglich vereinbart wurden oder tarifvertraglich geregelt und für das Arbeitsverhältnis einschlägig sind.
Achtung: Wurde ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, kann dieser nur ordentlich gekündigt werden, wenn diese Möglichkeit im Vertrag auch vorgesehen ist.
Ist die Einhaltung der Kündigungsfrist ausreichend, um an der neuen Arbeitsstelle termingerecht beginnen zu können, ergeben sich keine Probleme. Was aber ist zu beachten, wenn der Arbeitnehmer früher aus dem alten Arbeitsverhältnis ausscheiden will, die Kündigungsfristen für ihn also zu lang sind und er gerade deshalb bei Einhaltung der Kündigungsfristen befürchten muss, dass die neue Arbeitsstelle nicht mehr zur Verfügung steht?
Wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist einfach nicht mehr auf Arbeit erscheint, sind dem Arbeitgeber theoretisch mehrere Möglichkeiten an die Hand gegeben:
Einerseits kann der Arbeitgeber auf Erbringung der Arbeitsleistung klagen. Das dürfte indes kaum zu erwarten sein, kann doch der Arbeitgeber aus einem ihm zusprechenden Urteil nicht vollstrecken.
Andererseits kann der Arbeitgeber auf Unterlassung der neuen Tätigkeit klagen, insofern im alten Arbeitsverhältnis ein wirksames Wettbewerbsverbot verankert war und die neue Tätigkeit des Arbeitnehmers hiergegen verstößt. Das Risiko einer Unterlassungsklage ist aber schon dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer branchenfremd tätig wird und nicht auf Kontakte des früheren Arbeitsverhältnisses zurückgreift bzw. zurückgreifen könnte.
Mitunter sind in Arbeitsverträgen Vertragsstrafen geregelt. Insofern eine solche Regelung überhaupt wirksam vereinbart wurde, besteht für den Arbeitnehmer das Risiko, dass der Arbeitgeber diese Vertragsstrafe geltend macht. Hier dürfte es abzuwägen gelten, ob man dieses Risiko in Ansehung der Vorteile des neuen Arbeitsverhältnisses eingeht oder scheut.
Fazit: Ob der Arbeitnehmer gezielt früher aus dem alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten des neuen Arbeitsverhältnisses ausscheidet, muss in jedem Einzelfall betrachtet werden. Erst dann kann der Arbeitnehmer für sich einschätzen, ob er das bestehende Risiko eingeht, etwaigen Ansprüchen des alten Arbeitgebers ausgesetzt zu sein. Scheut er dieses Risiko, kann er aber die neue Arbeitsstelle ggf. nicht rechtzeitig antreten.
Entscheidet er sich für eine Kündigung, muss das Kündigungsschreiben formwirksam sein.