e-Mail Telefon

Kündigungsfristen - Die häufigsten Fragen



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Kündigungsfristen - Die häufigsten Fragen


1. Wonach berechnet sich die Kündigungsfrist?

Bei jeder ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss die einschlägige Kündigungsfrist beachtet werden. Die Länge der Kündigungsfrist bestimmt sich grundlegend nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Kündigungsfristen sind einerseits im Gesetz geregelt. Andererseits können Kündigungsfristen aber auch im Arbeitsvertrag selbst geregelt werden. Schließlich können Kündigungsfristen aus einschlägigen Tarifverträgen Anwendung finden.

2. Wie lang sind die gesetzlichen Kündigungsfristen?

Während einer vereinbarten Probezeit, also längstens bis zu 6 Monaten Dauer, gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Nach Ablauf der Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende kündigen.

An dieser Kündigungsfrist ändert sich für den Arbeitnehmer nichts, egal wie lange das Arbeitsverhältnis besteht. Für den Arbeitgeber jedoch werden die Kündigungsfristen je nach Länge des Arbeitsverhältnisses verlängert, nämlich wie folgt:

  • ab 2 Jahren Beschäftigungsdauer 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • ab 5 Jahren Beschäftigungsdauer 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • ab 8 Jahren Beschäftigungsdauer 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • ab 10 Jahren Beschäftigungsdauer 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • ab 12 Jahren Beschäftigungsdauer 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • ab 15 Jahren Beschäftigungsdauer 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • ab 20 Jahren Beschäftigungsdauer 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

3. Gelten diese gesetzlichen Kündigungsfristen ausnahmslos?

Das Gesetz kennt wenige Ausnahmen, die in der Praxis aber relativ selten einschlägig sind. Einerseits kann von der geltenden 4-wöchigen Kündigungsfrist für Arbeitnehmer immer und für Arbeitgeber innerhalb der ersten beiden Beschäftigungsjahre (zum 15. bzw. letzten Tag eines Monats) abgewichen werden, wenn im Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und insgesamt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen immer noch eingehalten wird. Andererseits kann im Arbeitsvertrag eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist nur bei bis zu 3-monatiger Aushilfstätigkeit vereinbart werden.

4. Welche Kündigungsfrist gilt, sieht der Arbeitsvertrag andere Fristen vor?

Hier sind zwei Möglichkeiten denkbar. Wenn der Arbeitsvertrag kürzere Kündigungsfristen als das Gesetz vorsieht, gelten dennoch die gesetzlichen Regelungen. Sieht der Arbeitsvertrag jedoch längere Kündigungsfristen als das Gesetz vor, gelten diese längeren Kündigungsfristen. Mitunter enthalten Arbeitsverträge insbesondere auch die Vereinbarung, dass die nach dem Gesetz verlängerten Kündigungsfristen für den Arbeitgeber ebenso auch für den Arbeitnehmer gelten sollen. Der Arbeitnehmer sollte deshalb vor einer Eigenkündigung unbedingt seinen Arbeitsvertrag genau ansehen.

5. Welche Kündigungsfrist gilt, sieht ein Tarifvertrag andere Fristen vor?

Im Gesetz findet sich ausdrücklich die Regelung, dass Tarifverträge von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Regelungen treffen können. Hintergrund dessen ist die Überzeugung des Gesetzgebers, dass die Tarifvertragsparteien miteinander insgesamt ein Vertragswerk schaffen, was ein ausgewogenes Verhältnis von Rechten und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthält. Selbst wenn also das Gesetz eine längere Kündigungsfrist als der Tarifvertrag vorsehen würde, gelten dann die Kündigungsfristen des Tarifvertrags.

Als Beispiel ist hier der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe anzuführen. Dort kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 6 Monate unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Werktagen gekündigt werden. Danach oder nach Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis kann mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden. Für Arbeitgeber gelten zudem erst ab einer 3-jährigen Beschäftigung des Arbeitnehmers die verlängerten Kündigungsfristen.

6. Welche Kündigungsfrist gilt, sieht der Arbeitsvertrag andere Regelungen als der Tarifvertrag vor?

Hier gilt die Regelung des Günstigerprinzips. Sieht der Arbeitsvertrag schlechtere Regelungen zu den Kündigungsfristen vor, gilt der Tarifvertrag. Sieht der Arbeitsvertrag hingegen eine bessere Regelung zu den Kündigungsfristen vor, geht der Arbeitsvertrag dem Tarifvertrag vor.

7. Ab welchem Zeitpunkt wird die Kündigungsfrist berechnet?

Für die Berechnung der Kündigungsfrist ist allein das Datum des Zugangs der Kündigung entscheidend. Unter Zugang ist dabei der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Arbeitnehmer unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat von der Kündigung Kenntnis zu erhalten. Wirft der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben in Ihren Hausbriefkasten 23:00 Uhr ein, gilt als Zugang der nächste Werktag. Das deshalb, weil zu nachtschlafender Zeit nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass der Arbeitnehmer seinen Postkasten noch am selben Tag leert.

Dabei ist es schon von Bedeutung, an welchem Tag die Kündigung zugeht. Hierdurch kann sich eine Verlängerung der Kündigungsfrist ergeben, wie folgende Beispiele verdeutlich sollen:

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer ist seit über 10 Jahren beschäftigt. Am 31. Januar wirft der Arbeitgeber morgens um 07:00 Uhr die Kündigung in dessen Briefkasten. Hier gilt die Kündigung noch am 31. Januar als zugegangen. Wegen seiner 10-jährigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 4 Monaten beachten. Die Kündigungsfrist endet daher am 31. Mai.

Beispiel 2:

Fall wie eben, nur dass der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben am 31. Januar um 23:00 Uhr in den Briefkasten einwirft. Hier gilt erst der 1. Februar als Zugang der Kündigung. Da die Kündigungsfrist 4 volle Kalendermonate betragen muss, endet hier die Kündigungsfrist erst am 30. Juni.

Und der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass jedenfalls das Datum der Kündigung in keiner Weise entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist ist.

8. Was gilt, muss der Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen einhalten als der Arbeitgeber?

Hier enthält das Gesetz eine klare Regelung: Insofern für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist vereinbart worden ist als für den Arbeitgeber, ist eine solche Vereinbarung unwirksam. Der Arbeitnehmer muss sich nicht an die längere Kündigungsfrist halten.

9. Was bewirken Kündigungsfristen?

Durch die bei ordentlichen Kündigungen stets einzuhaltenden Kündigungsfristen ist es nicht möglich, das Arbeitsverhältnis zu sofort zu beenden. Vielmehr schiebt eine Kündigungsfrist das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, je nach Länge der anzuwendenden Kündigungsfrist. Im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis gelten also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch alle Rechte und Pflichten. Der Arbeitnehmer muss bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitgeber muss bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin die Vergütung (Mindestlohn, darüber hinausgehenden Lohn, Überstunden) zahlen. Die Existenz von Kündigungsfristen bei ordentlichen Kündigungen sichert daher dem Arbeitnehmer noch für einen gewissen Übergangszeitraum dessen sozialen Besitzstand.

10. Beginnt die Kündigungsfrist auch zu laufen, wenn ich im Urlaub bin?

Die Rechtsprechung stellt für den Beginn der Kündigungsfrist stets auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ab. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist und selbst denn, hat der Arbeitgeber von einer längeren Abwesenheit Kenntnis. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang aber erwähnt, dass bei etwaigem Ablauf der Frist für die Kündigungsschutzklage eine nachträgliche Zulassung beantragt werden kann. Der Antrag ist gleichfalls fristgebunden (2 Wochen seit Wegfall des Hindernisses).

11. Muss bei jeder Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten werden?

Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nur bei ordentlichen Kündigungen nötig. Bei außerordentlich fristlosen Kündigungen ist keine Kündigungsfrist einzuhalten. In solchen Fällen liegt ein Kündigungsgrund vor, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt. Solche Gründe können wiederholtes Zuspätkommen oder aber Straftaten im Arbeitsverhältnis sein.


(Stand: 03/2023)










Bewertung: 5,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)