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Kürzung von Urlaub bei Kurzarbeit?




Die Corona-Pandemie war Auslöser, dass viele Firmen Kurzarbeit eingeführt haben. Damit stellt sich zugleich die Frage, welche Auswirkungen Kurzarbeit auf Urlaubsansprüche besitzt.

1. Grundsatz: Ohne tatsächliche Arbeitsleistung kein Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich nur dann, wenn eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird. Ausnahmen bestehen dort, wo ein Arbeitnehmer trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung seinen Urlaubsanspruch dennoch behält. Das ist beispielsweise der Fall bei Erkrankung oder einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft.

Bei der Gewährung von Urlaub orientiert sich die Anzahl der Urlaubstage an der Anzahl der wöchentlich zu erbringenden Arbeitstage. Wer jeden Arbeitstag zur Arbeit verpflichtet ist, erwirbt den kompletten Urlaubsanspruch. Wer hingegen in Teilzeit nur zwei von fünf Tagen in der Woche arbeitet, dessen Urlaubsanspruch wird auf 2/5 angepasst. Für die Tage der fehlenden Arbeitsverpflichtung entsteht also kein Urlaubsanspruch.


Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zur Frage: Kürzung von Urlaub bei Kurzarbeit?

2. Kürzung von Urlaub bei Kurzarbeit?

Der oben hergeleitete Grundsatz wird auch bei Kurzarbeit fortgeschrieben. Im Rahmen der Kurzarbeit vermindert sich die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner Arbeitsleistung.

Führt die Kurzarbeit zum kompletten Wegfall der Arbeitsleistung (sogenannte „Kurzarbeit Null“), entsteht auch kein Urlaubsanspruch. Ist der Arbeitnehmer nämlich einerseits nicht mehr zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet, kann auch der Arbeitgeber umgekehrt nicht zur Gewährung von Urlaub verpflichtet sein.

Zwangsläufig muss umgekehrt dann aber eine teilweise bestehende Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers auch zum Erhalt seines teilweisen Urlaubsanspruchs führen. Arbeitet der Arbeitnehmer zwar in Kurzarbeit, aber nicht „Kurzarbeit Null“, kommt es zur Kürzung. Der Urlaub wird proportional zur nicht bestehenden tatsächlichen Arbeitsverpflichtung gekürzt. Muss der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit nur an zwei von fünf Tagen seine Arbeitsleistung erbringen, wird der Urlaub auf 2/5 gekürzt.

Daneben gibt es Fälle, bei denen im Rahmen der Kurzarbeit nur die tägliche Arbeitszeit verringert wird. Die Arbeitsleistung ist aber gleichwohl an allen Arbeitstagen zu erbringen. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer immer noch täglich für den Arbeitgeber beschäftigt. Deshalb ist in diesen Fällen eine Kürzung des Urlaubsanspruchs unzulässig.


3. Überblick und Zusammenfassung

Festzuhalten bleibt also, dass der Urlaub entsprechend dem Umfang der Kurzarbeit proportional gekürzt werden kann.

  • „Kurzarbeit Null“: der Urlaub kann für diesen Zeitraum komplett gekürzt werden
  • Kurzarbeit an bestimmten vollen Arbeitstagen: der Urlaub wird in Abhängigkeit vom Umfang der Kurzarbeit anteilig gekürzt
  • Kurzarbeit allein durch tägliche Arbeitszeitverkürzung: es erfolgt keine Kürzung des Urlaubsanspruchs
Die Möglichkeit der Kürzung muss nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart sein. Sie ergibt sich aus dem Gesetz.

(Stand: 02/2022)