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Was zählt zur Arbeitszeit?


Die Regelungen zur Länge der Arbeitszeit enthält das Arbeitszeitgesetz. Dort ist einerseits eine Höchstarbeitszeit festgeschrieben, andererseits festgelegt, wann Pausenzeiten in welchem Umfang einzulegen sind. Schließlich ergibt sich aus dem Gesetz, welche Ruhezeiten zwischen Beendigung der Arbeit und Wiederaufnahme der Arbeit eingehalten werden müssen.


1. Höchstarbeitszeit

Grundsätzlich darf die Arbeitszeit am Tag 8 Stunden nicht überschreiten. Bei einer 6-Tage-Woche sind daher 48 Stunden Arbeitszeit das Höchstmaß. Hiervon lässt das Gesetz jedoch die Ausnahme zu, dass bis zu 10 Stunden, und damit bei einer 6-Tage-Woche bis zu 60 Stunden in der Woche, dann gearbeitet werden darf, wenn sich innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten bzw. 24 Wochen ein rechnerischer Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden pro Arbeitstag ergibt.



2. Pausenzeiten

Die Mindestdauer von Pausenzeiten ist abhängig von der Dauer der täglichen Arbeitszeit. Bei einer Arbeitszeit von täglich mehr als 6 Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause und bei einer Arbeitszeit täglich von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten Pause eingehalten werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bis zu einer 6-stündigen Beschäftigung am Tag eine Pause nicht verpflichtend ist. Die Pausenzeiten, die ihrerseits jeweils wenigstens 15 Minuten betragen müssen, müssen im Voraus hinsichtlich Lage und Dauer feststehen.



3. Ruhenszeiten

Nach Beendigung der täglichen Arbeit muss es zu einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 11 Stunden kommen. Hiervon sieht das Gesetz jedoch Ausnahmen in gewissen Branchen vor (zum Beispiel bei der Beschäftigung in Krankenhäusern, Gaststätten oder in der Landwirtschaft), wo die Ruhenszeiten um bis zu einer Stunde abgekürzt werden können, wenn sich innerhalb von 4 Wochen mit anderen Ruhenszeiten ein rechnerischer Ausgleich auf durchschnittlich 12 Stunden ergibt.



4. Sonderprobleme


a) Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit. Das deshalb, weil der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers am Arbeitsplatz sein muss und gerade nicht frei über seine Zeit und die Nutzung seiner Zeit bestimmen kann.


b) Rufbereitschaft

Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst ist im Rahmen der Rufbereitschaft keine Notwendigkeit gegeben, dass sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufhält. Er kann vielmehr seinen Aufenthaltsort selbst frei bestimmen, muss aber auf
Abruf die Arbeit innerhalb eines gewissen Zeitraums aufnehmen können. Die bloße Erreichbarkeit ist keine Arbeitszeit.


c) Wegezeiten

Wegezeiten, die der Arbeitnehmer vom Wohnort zum Arbeitsort benötigt, sind keine Arbeitszeit. Muss der Arbeitnehmer hingegen von einem Standort des Arbeitgebers zu einem weiteren Standort wechseln, so ist diese Wegezeit als Arbeitszeit zu werten. Beispielhaft sei hier benannt, dass ein Arbeitnehmer im Baubereich früh zunächst das Unternehmen aufsuchen muss, um den Transporter der Firma mit den notwendigen Baumaterialien zu beladen, bevor er dann zur Baustelle fährt.


(Stand: 02/2017)