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Anlagen zu einem Testament sind nur wirksam, entsprechen sie der gesetzlichen Form (BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20).



Der Fall:

Die Ehegatten hatten handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Dort hatten sie unter anderem fünf befreundete Familien als Erben benannt. Die Namensnennung und deren Anschriften hatten sie per PC separat ausgedruckt und ebenso jeweils persönlich unterschrieben. Nach dem Tod der Ehefrau hat der Ehemann hinsichtlich des den fünf befreundeten Familien zugedachten Erbes anders testiert. Mit notariellem Testament hat er seine aus früherer Beziehung stammende Tochter zur Alleinerbin eingesetzt. Im gerichtlichen Verfahren nach seinem Tod wurde darum gestritten, ob diese Erbeinsetzung wirksam war oder das frühere Ehegattentestament den Ehemann gebunden hatte (BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20).


Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Formunwirksamkeit einer Anlage zum Testament
Die Entscheidung:

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 10.11.2021 (IV ZB 30/20) die Erbeinsetzung der Tochter als wirksam angesehen. Hintergrund der Entscheidung war der Aspekt, dass die frühere Anlage zum Testament nicht der gesetzlichen Form entsprochen hatte. Wegen des PC-Ausdrucks war das frühere Testament insoweit nicht handschriftlich erstellt worden. Zwar hatten beide Ehepartner das grundlegende Testament handschriftlich erstellt, unterzeichnet und auch den PC-Ausdruck unterzeichnet. Allerdings könne die im Gesetz vorgeschriebene Testamentsform nicht dadurch umgegangen werden, dass auf nicht dieser Form genügende Anlagen verwiesen wird. Allein aus dem formwirksam errichteten Testament könne nicht zweifelsfrei ermittelt werden, welche fünf befreundeten Familien Erben hätten sein sollen. Das konnte allein mit Rückgriff auf die formunwirksame Anlage geschehen. Folglich könne die Anlage nicht als Erbeinsetzung angesehen werden. Deshalb habe der Ehemann über diesen Teil der Erbschaft neu testieren und seine Tochter aus früherer Beziehung zur Alleinerbin einsetzen können.












Eingestellt am 23.05.2022 von Dr. Thomas Langner
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