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Auch bei pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen ist ein Nottestament unwirksam, sind nicht gleichzeitig drei Zeugen zugegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2022 – 3 Wx 216/21)



Der Fall:

Der Erblasser hatte in Abweichung zur gesetzlichen Erbfolge zunächst ein handschriftliches Testament verfasst, in dem er drei ihm nahestehende Personen als seine Erben eingesetzt hatte. Im Rahmen seines späteren Krankenhausaufenthalts wollte er neu testieren. Eine der drei ursprünglich bedachten Personen sollte nun Alleinerbin werden. Die gewünschte Alleinerbin verfasste den neuen Text des Testaments und überschrieb diesen mit „Nottestament“. Danach unterschrieb der Erblasser das Testament. Wegen pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen waren während der Errichtung des Testaments aber nicht die hinzugerufenen drei Zeugen zugleich anwesend, sondern nur nacheinander. Nach Versterben des Erblassers beantragten die beiden im Nottestament nicht mehr bedachten Personen einen Erbschein. Dieser sollte ihre Miterbenstellung zu je 1/3 ausweisen. Die im Nottestament gewünschte Alleinerbin wendet sich dagegen. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2022 – 3 Wx 216/21)



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Unwirksamkeit eines Nottestaments
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht macht zunächst Ausführungen zur wirksamen Erstellung eines Nottestaments. Nach dem Gesetz bedürfe es zur Wirksamkeit eines solchen Nottestaments in der hier gewünschten Form stets der durchgehenden gleichzeitigen Anwesenheit aller drei Zeugen. Insoweit lasse der gesetzliche Wortlaut auch keine Ausnahme für Zeiten pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen zu. Die gesetzgeberische Regelung sei vielmehr zwingend. Weil bei der Errichtung des Nottestaments aber die drei Zeugen gerade nicht fortwährend gleichzeitig anwesend waren, waren die Voraussetzungen zur Schaffung des Nottestaments nicht erfüllt. Damit wurde das Nottestament als unwirksam bewertet. Es blieb daher beim Inhalt des früher erstellten Testaments. Die dort benannten drei Personen waren deshalb jeweils zu einem Drittel Miterben geworden. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2022 – 3 Wx 216/21)












Eingestellt am 21.11.2022 von Dr. Thomas Langner
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