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Ein Account - Zugang zu sozialen Netzwerken ist Bestandteil des Vermögens und damit vererbbar (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17)


Verfügte der Erblasser über ein Benutzerkonto in einem sozialen Netzwerk, so steht den Erben ein Anspruch auf Zugang zu diesem Account im Rahmen des Erbrechts zu. Sonderregelungen für das Erbe von Online-Daten gibt es nicht. (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/ 17).


Sachverhalt:

Die Erblasserin, deren Mutter die Klägerin ist, registrierte sich 2011 im Alter von 14 Jahren mit Einverständnis der Eltern bei der Beklagten in deren sozialem Netzwerk „Facebook“. Aus ungeklärten Umständen verunglückte die Erblasserin im Jahr 2012 tödlich. Um Anhaltspunkte zu den bislang nicht geklärten Todesumständen ihrer Tochter zu erhalten, strebt die Klägerin den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin an. Dies gelang indes nicht, da die Beklagte das Konto mit dem Tod in den sog. „Gedenkzustand“ versetzt hatte, bei dem ein Kontozugang auch mit Eingabe der Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Bisherige Inhalte des Nutzerprofils blieben indes bestehen. Die Klägerin fordert von der Beklagten den Zugang zum Account der Tochter, um die Frage etwaiger Suizidabsichten klären zu können. (Sachverhalt nach: BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/ 17)



Entscheidungsgründe:

Der BGH entschied, dass sich ein Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und der Beklagten ergebe, welcher infolge der Gesamtrechtsnachfolge auf die Mutter übergegangen sei (BGH, Urteil v. 12.07.2018, Az.: III ZR 183/ 17).
Das Gericht führt zunächst aus, dass ein solches Nutzungsverhältnis keine höchstpersönliche Wirkung entfalte, welche der Vererblichkeit eines Rechtsverhältnisses entgegenstehen könne. Es bestünde einerseits kein Schutz der Kontaktpersonen der Erblasserin, da diese zwar in der Erwartung Nachrichten und Inhalte versenden dürfen, dass diese vertraulich behandelt werden und diese Dritten nicht durch die Beklagte zugänglich gemacht werden. Indes seien die vertraglichen Verpflichtungen allein auf den Account des jeweiligen Benutzers bezogen, nicht aber auf eine konkrete Person. Zum anderen bestünde bereits kein Vertrauen der Kommunikationspartner darauf, dass alleinig der Kontoinhaber Kenntnis von gesendeten Nachrichten und Inhalten nehme. So müsse auch zu Lebzeiten mit einer Zugangsgewährung des Nutzers an weitere Personen gerechnet werden. Wenn dies aber bereits zu Lebzeiten bedacht werden müsse, könne erst Recht nach dem Tod des Nutzers und zur Frage der Vererblichkeit des Vertragsverhältnisses nichts anderes gelten.
Ohnehin würden auch ebenso persönliche Dokumente wie Tagebücher oder persönliche Briefe dem Erbe unterfallen. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, digitale Inhalte einer anderen Beurteilung zu unterziehen.
Auch ein Ausschluss der Vererblichkeit des Nutzerkontos im Rahmen der vertraglichen Klausel zum sog. „Gedenkzustand“ sei nicht wirksam. (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/ 17)



Digitaler Nachlass ist Erbe - Dr. Thomas Langner Rechtsanwalt und Fachanwalt in Chemnitz
Hinweise und Empfehlungen:

Der Nachlass einer Person wird künftig zunehmend ein digitaler Nachlass sein. Man denke hierbei neben Inhalten auf sozialen Netzwerken nur an ausschließlich online geführte Bankkonten oder sich in Clouds befindliche Daten. Würde man deshalb digitalen Nachlass aus der Erbmasse ausklammern, widerspräche das zunehmend der gelebten Wirklichkeit. Die Entscheidung ist deshalb zu begrüßen und hat weitreichendere Folgen als nur gegenüber sozialen Netzwerken.
Eine andere Frage ist die danach, ob der Erblasser den Erben den Zugang zu seinen digitalen Daten wirksam verweigern kann. Da Erben Gesamtrechtsnachfolger sind und sie damit alle Rechte und Pflichten des Erblassers treffen, dürfte ein genereller Ausschluss wohl nur dort möglich sein, wo die betreffenden Daten – etwa zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses – auch anderweitig zu erlangen sind.

(BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/ 17)











Eingestellt am 26.08.2018 von Dr. Thomas Langner
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