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Eine erklärte Erbausschlagung ist nicht anfechtbar, hat sich der Ausschlagende zuvor keine Gedanken zur Werthaltigkeit des Nachlasses gemacht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2020, Az. 3 Wx 13/20).


Der Fall:

Innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen hat die gesetzliche Erbin des Verstorbenen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts die Erbausschlagung erklärt. Die Erklärung beinhaltete zugleich, dass ihr der Nachlass nicht bekannt sei und sie aus persönlichen Gründen ausschlage. Tatsächlich ergibt sich wenig später, dass die Erbmasse sehr wohl werthaltig ist. Die Ausschlagende reut ihre Ausschlagung. Sie will diese anfechten. Nur bei erfolgreicher Anfechtung tritt sie wieder in ihre Erbenstellung ein. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2020, Az. 3 Wx 13/20)



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zur Frage der Anfechtung einer Erbausschlagung
Die Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 09.12.2020, Az. 3 Wx 13/20) lässt die Anfechtung der Erbausschlagung nicht zu. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Anfechtung einer Erbausschlagung allenfalls wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbmasse erfolgen könne, etwa eine vermutete Überschuldung. Das könne aber nur dann der Fall sein, wenn der Irrtum hierüber auch auf falschen Vorstellungen beruhe. Wegen des Inhalts der Ausschlagungserklärung sei hier aber gerade deutlich geworden, dass sich die Ausschlagende gar nicht erst der Mühe unterzogen hatte, die Zusammensetzung des Nachlasses zu prüfen. Wer auf ungesicherter Grundlage eine Ausschlagung erklärt, der kann auch keinem Irrtum hierüber unterliegen. Im vorliegenden Fall wurde das dadurch noch untermauert, dass die Ausschlagende auch aus persönlichen Gründen ausgeschlagen hatte. Diese Gründe waren gerade nicht auf die Werthaltigkeit des Nachlasses bezogen. Die Möglichkeit der Anfechtung wurde deshalb abgelehnt. Die Ausschlagende ist daher nicht wieder in ihre Erbenstellung eingetreten. Sie ging deshalb leer aus.




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Eingestellt am 23.03.2021 von Dr. Thomas Langner
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