e-Mail Telefon

Eine testamentarische Anordnung über „Bargeld“ erfasst nicht zwangsläufig auch „Buchgeld“ (OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, 23 U 1473/21)



Der Fall:

Die Erblasserin hinterließ ein Vermögen von mehreren Millionen Euro. Dem Kläger ist ein Teil vom vorhandenen „Bargeld“ am Ende des Testaments als Vermächtnis zugewendet worden. Er meint nun, unter dem Begriff des Bargelds sei auch das Buchgeld (also alles Bankvermögen) zu verstehen. Deshalb begehrt er einen höheren Auszahlungsanteil seines Vermächtnisses gegenüber der Erbengemeinschaft auf Basis des Bargelds, des Bankvermögens und vorhandener Geldanlagen. Die Erbengemeinschaft meint, der Begriff des Bargeldes sei ausschließlich auf physisch vorhandenes Geld (also Scheine und Münzen) im Haushalt der Erblasserin zu verstehen (OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, 33 U 1473/21).



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Ist vom Begriff Barvermögen im Testament auch Buchvermögen erfasst?
Die Entscheidung:

Das OLG München weist in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass der Wille der Erblasserin ausgelegt werden müsse. Im Rahmen einer Gesamtschau kommt das Gericht dann zum Ergebnis, dass unter dem Begriff „Bargeld“ nicht auch das leicht zu Bargeld umzuwandelnde Bankguthaben (Buchgeld) zu verstehen ist. Der wahre Wille der Erblasserin dürfte sich ausschließlich tatsächlich auf das physisch vorhandene Bargeld gerichtet haben. Seine Auffassung stützt das Gericht dabei darauf, dass die Erblasserin einen sehr hohen Anteil an Buchvermögen besessen hatte und es sich daher geradezu aufgedrängt hätte, zwischen den Begriffen Bargeld und Buchgeld zu unterscheiden. Außerdem war das Vermächtnis des Bargeldes ganz am Ende des Testaments benannt. In der Regel sind die am wenigsten werthaltigen Nachlassgegenstände am Ende benannt. Auch das spreche dafür, dass das Vermächtnis ausschließlich auf das Bargeld bezogen war, nicht aber auf das Buchgeld. Die Klage des Vermächtnisnehmers gegen die Erbengemeinschaft wurde daher abgewiesen. (OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, 33 U 1473/21)












Eingestellt am 01.08.2022 von Dr. Thomas Langner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 5,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)