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Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments trotz einer mit Tipp-Ex geweißten Unterschrift (OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2021 - 3 W 13/18)



Der Fall:

Der hinterbliebene Ehemann der Erblasserin und der gemeinsame Sohn streiten sich um die Erbfolge. Der Ehemann hat dem Gericht ein gemeinschaftliches Ehegattentestament vorgelegt, in dem er als Alleinerbe benannt wurde. Das Testament war bis dahin frei zugänglich und unverschlossen in der Wohnung aufbewahrt. Auf dem Original des Testaments war die Unterschrift der Erblasserin mit Tipp-Ex geweißt. Auf einer zugleich vorgelegten Kopie des gemeinschaftlichen Testaments war die Unterschrift jedoch enthalten. Der hinterbliebene Ehemann sieht sich als Alleinerbe, weil im gemeinschaftlichen Ehegattentestament der jeweils andere Ehepartner als Alleinerbe bestimmt worden war. Der Sohn könne daher lediglich seinen Pflichtteil geltend machen. Der Sohn hingegen sieht das Testament als nicht ordnungsgemäß erstellt an. Auf die Kopie könne es nicht ankommen. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge meint er deshalb, der Vater wäre nicht Alleinerbe, sondern mit ihm Miterbe geworden.



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Kopie statt Original eines Testaments
Die Entscheidung:

Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der hinterbliebene Ehemann Alleinerbe geworden ist. Ausgehend von der Kopie des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments befand es, dass das Testament zunächst ordnungsgemäß errichtet wurde. Es wurde insbesondere vom Ehemann handschriftlich verfasst und von beiden Ehepartnern gemeinschaftlich unterschrieben. Eine Erbenstellung des Sohnes komme nur in Betracht, wenn feststünde, dass die Erblasserin ihre zunächst augenscheinlich erteilte Unterschrift noch vor Unterzeichnung des hinterbliebenen Ehemannes geweißt hätte. Hiergegen spreche einerseits die Kopie des gemeinschaftlichen Testaments mit beiden Unterschriften. Andererseits wäre nach Überzeugung des Gerichts die Erblasserin im konkreten Fall wegen ihrer Erkrankung wohl eher nicht in der Lage gewesen, eine Flasche mit Tipp-Ex zu öffnen und zu verwenden. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass das unverschlossen in der Wohnung aufbewahrte Testament durch Dritte geweißt wurde. Sei der Widerrufswille nicht aufklärbar, gehe dies zu Lasten der ein Testament angreifenden Person (OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2021 - 3 W 13/18).












Eingestellt am 20.12.2021 von Dr. Thomas Langner
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