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Keine Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft bei bloßem Motivirrtum (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2022 - 15 W 51/19)



Der Fall:

Der Erblasser wurde im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern beerbt. Die Kinder haben die Annahme der Erbschaft ausgeschlagen. Dabei wurde der Grund der Ausschlagung nicht benannt. Beweggrund für die Kinder war der Umstand, dass ihre Mutter Alleinerbin werden sollte. Als die Ehefrau hieraufhin einen auf sich allein bezogenen Erbscheinsantrag gestellt hatte, wies das Nachlassgericht darauf hin, dass wegen der Ausschlagung der Kinder des Erblassers, nun dessen weitere entfernte Verwandte erbberechtigt geworden sind. Daraufhin hat eines der Kinder die Ausschlagung der Erbschaft angefochten. Als Anfechtungsgrund wurde benannt, dass die Ausschlagung allein den Zweck einer sogenannten lenkenden Ausschlagung gehabt habe. Unkenntnis habe dahingehend bestanden, dass durch die Ausschlagung sämtlicher Kinder auch die bis dahin unbekannten Verwandten des Erblassers erben. Wäre das bekannt gewesen, dann wäre es nicht zur Ausschlagung der Erbschaft gekommen. (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2022 - 15 W 51/19)



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft
Die Entscheidung:

Das entscheidende Gericht hat keinen Anhaltspunkt für einen beachtenswerten Anfechtungsgrund gesehen. Da die Ausschlagung der Erbschaft ohne Angabe konkreter Gründe erfolgte, bot sich aus der Anfechtungserklärung selbst kein Ansatzpunkt dafür, dass die Anfechtung allein zu einem rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt an die Mutter hätte führen sollen. Ein Irrtum könne nur dann Anfechtungsgrund sein, wenn durch eine Erklärung eine wesentlich andere als die beabsichtigte Wirkung erzeugt würde. Hier sei bewusst eine Ausschlagung erklärt worden und der damit einhergehende Verlust der eigenen Erbenstellung hingenommen worden. Dass damit eine Erbenstellung weiterer entfernter Verwandter einherging, sei kein Irrtum über den Inhalt der Ausschlagungserklärung gewesen. Vielmehr habe es sich insoweit um einen bloßen Motivirrtum gehandelt, der unbeachtlich sei. Dieser könne folglich kein Anfechtungsgrund sein. Die Ausschlagung der Erbschaft konnte daher nicht erfolgreich angefochten werden. (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2022 – 15 W 51/19)












Eingestellt am 20.02.2023 von Dr. Thomas Langner
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