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Ein einfaches Dankschreiben ist in der Regel keine Erbeinsetzung (OLG Saarbrücken Beschluss v 23.11.2021- 5 W 62/21)



Der Fall:

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung wird um den Inhalt eines Erbscheins gestritten. Die gesetzlichen Erben der Erblasserin meinen, sie seien erbberechtigt. Das deshalb, weil die Erblasserin ein Testament nicht hinterlassen habe. Dagegen meinen zwei frühere Bekannte der Erblasserin, sie seien testamentarisch eingesetzt, weswegen der Erbschein zu Ihren Gunsten ausgestellt werden müsse. Die testamentarische Einsetzung führen sie auf ein Schreiben der Erblasserin zurück, in dem es heißt, sie bedanke sich für die nette Aufnahme am ersten Weihnachtsfeiertag und werde im neuen Jahr zum Notar gehen, um die beiden als ihre Erben einzusetzen. Vor dem Notartermin verstarb die Erblasserin jedoch. (OLG Saarbrücken Beschluss vom 23.11.2021- 5 W 62/21)



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Ist ein Brief ein Testament?
Die Entscheidung:

Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 23.11.2021- 5 W 62/21) hatte den Inhalt des einfachen Schreibens der Erblasserin nicht als Erbeinsetzung angesehen. Das Begehren der beiden Bekannten auf Ausstellung eines Erbscheins hatte daher keinen Erfolg. Das Gericht hatte vielmehr festgestellt, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Zwar könne ein privatschriftliches gültiges Testament auch in einem Brief enthalten sein. Voraussetzung hierfür sei jedoch ein bereits hiermit verbundener Testierwille. Diesen hatte das Gericht abgelehnt, weil die spätere Erblasserin ausdrücklich auf ein künftig erst noch zu erstellendes notarielles Testament verwiesen hatte. Die eigentliche Erbeinsetzung war mit dem einfachen Brief zwar angekündigt worden, aber durch den einfachen Brief selbst nicht beabsichtigt. Augenscheinlich sei die Erblasserin davon ausgegangen, dass zu einer wirksamen Erbeinsetzung ein notarielles Testament gehöre und ein einfacher Brief nicht ausreichen würde. (OLG Saarbrücken Beschluss vom 23.11.2021- 5 W 62/21)












Eingestellt am 22.08.2022 von Dr. Thomas Langner
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