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Neues Testament trotz Erbvertrags nach Versterben des Schlusserben bei nicht benannten Ersatzerben möglich (OLG München, Beschluss vom 03.11.2021 – 31 Wx 110/19).



Der Fall:

Im Rahmen eines Erbvertrags hatten sich die Eheleute zunächst wechselseitig als Alleinerben eingesetzt, hiernach den Sohn des Ehemanns als Schlusserben. Außerdem wurde im Erbvertrag formuliert, dass sonst nichts weiter bestimmt werde. Als nach dem Tod des Ehemanns auch dessen Sohn verstarb, erstellte die Ehefrau ein neues Testament und setzte eine andere Person als Erbe ein.

Nach Versterben der Ehefrau besteht nun zwischen dem neu eingesetzten Erben und den beiden Kindern des vorverstorbenen Sohnes des Ehemanns Streit darüber, wer Erbe geworden ist. Die beiden Kinder des als Schlusserbe eingesetzten vorverstorbenen Sohnes des Ehemanns sehen sich als Miterben. Sie berufen sich darauf, dass der ursprüngliche Erbvertrag Bindungswirkung entfaltet habe und sie als gesetzliche Erben des vorverstorbenen Vaters dann in dessen Erbfolge eintreten würden. Der durch späteres Einzeltestament eingesetzte Erbe verweist hingegen darauf, dass aufgrund des Vorversterben des Sohnes der Schlusserbe weggefallen sei und die erbvertragliche Bindungswirkung entfallen sei. Weil statt des Schlusserben auch keine Ersatzerben eingesetzt wurde, habe deshalb ein neues Testament erstellt werden können. (OLG München, Beschluss vom 03.11.2021 – 31 Wx 110/19).


Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Neues Testament trotz Erbvertrag möglich.
Die Entscheidung:

Das OLG München (Beschluss vom 03.11.2021 – 31 Wx 110/19) sieht das von der Ehefrau später verfasste Einzeltestament als wirksam an. Deshalb sei die später eingesetzte Person Erbe geworden. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Erbvertrag zwar für beide Ehegatten Bindungswirkung entfalte. Die Bindung habe dabei aber nur die Schlusserbenstellung betroffen. Sie sei hier jedoch deshalb entfallen, weil der Sohn des Ehemanns verstorben war. Da der Erbvertrag keine Ersatzerbenregelung beinhaltet hatte, habe sich die Bindungswirkung dann aber nicht auf eine Erbenstellung der beiden Kinder des verstorbenen Sohnes des Ehemanns erstrecken können. Folglich habe die Ehefrau ein neues Testament erstellen dürfen (OLG München, Beschluss vom 03.11.2021 – 31 Wx 110/19).












Eingestellt am 24.01.2022 von Dr. Thomas Langner
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