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Enthält ein Ehegattentestament eine Scheidungsklausel, muss der überlebende Ehegatte nachweisen, dass ein Scheidungsantrag im Todeszeitpunkt nicht gestellt war (OLG Naumburg, Beschl. v. 11.12.2018, 12 Wx 59/18)



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner zum Erbrecht: Scheidungsklausel im Ehegattentestament
Der Fall:

Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Nach Versterben des Ehemanns will die Frau dessen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf sich umtragen lassen. Das Grundbuchamt verweigert die Umschreibung unter Hinweis darauf, dass im Testament eine Scheidungsklausel enthalten ist, wonach die Erbeinsetzung dann nicht gilt, wenn der erstversterbende Ehepartner einen Scheidungsantrag eingereicht hat. Deshalb verlangt das Grundbuchamt einen Negativnachweis hierüber.


Die Entscheidung:

Das OLG Naumburg hat in seiner Entscheidung (Beschluss vom 11.12.2018, Az. 12 Wx 59/18) festgehalten, dass angesichts hoher Scheidungsraten nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, der Erblasser habe keinen Scheidungsantrag eingereicht. Wegen der Scheidungsklausel im Testament sei das Verlangen des Grundbuchamts nach einem Negativnachweis daher gerechtfertigt. In welcher Weise dieser Nachweis erbracht werde, hierüber stünde dem Grundbuchamt ein gewisser Ermessensspielraum zu. Am einfachsten sei es, wenn das für die Scheidung zuständige Familiengericht um entsprechende Negativauskunft ersucht werde.











Eingestellt am 26.08.2019 von Dr. Thomas Langner
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