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Wer sich nach dem Wortlaut eines Testaments aus der Erbmasse nehmen kann, was er will, wird nur Vermächtnisnehmer und nicht Erbe, wenn daneben ausdrücklich Miterben eingesetzt wurden (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.05.2019, Az. 3 W 16/19).



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz): Abgrenzung von Erbenstellung und Vermächtnis im Testament
Der Fall:

Der Erblasser hatte seine drei Enkel im Testament als Miterben eingesetzt. Zusätzlich hatte er verfügt, dass sich seine vierte Ehefrau aus seinem Besitz nehmen könne, was sie wolle. Es war die Frage danach zu entscheiden, ob die Ehefrau ebenso testamentarische Miterbin geworden war oder nicht.


Die Entscheidung:

Das OLG Bamberg (Beschluss vom 06.05.2019, Az. 3 W 16/19) sieht im Wege der Auslegung des Testaments allein eine Erbeinsetzung der drei Enkelkinder, nicht aber der Ehefrau als gewollt. Erben treten in die Rechtsposition des Erblassers ein. Typisch für eine Erbenstellung sei dabei nicht nur die Übertragung von Rechten, sondern auch von Pflichten, etwa zur Übernahme der Bestattungskosten. Wem jedoch im Testament nur das Recht eingeräumt werde, sich Gegenstände seiner Wahl aus der Erbmasse zu entnehmen, dem werde keine Erbenstellung zugewiesen. Es handelt sich insoweit lediglich um ein Vermächtnis. Die Ehefrau konnte daher auf Basis der testamentarischen Verfügung zwar Herausgabe der von ihr benannten Gegenstände von den Miterben verlangen, nicht aber eine unmittelbare Teilhabe an der Erbmasse erzielen.











Eingestellt am 21.08.2019 von Dr. Thomas Langner
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