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Die 10 häufigsten Fragen zum Volljährigenunterhalt


Neben Fragen zum Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und dem Kindesunterhalt, wird der Anwalt in der Praxis auch immer wieder mit Problemen zur Thematik des Volljährigenunterhalts konfrontiert. Die wesentlichsten Problemkreise seien kurz angerissen:

1. Ich bin 18 geworden. Mein Vater will deshalb keinen Unterhalt mehr zahlen. Ist das richtig?

Mit Eintritt der Volljährigkeit endet zwar die elterliche Sorge und damit die Notwendigkeit der Erbringung von Betreuungsleistungen. Gleiches gilt aber nicht ebenso auch für den zu leistenden Unterhalt. Dort tritt eine Zäsur erst ein, wenn sich das Kind von eigenen Einkünften selbst unterhalten kann oder selbst ausreichende Einkünfte erzielen könnte. Das ist grundsätzlich nicht vom Alter abhängig. Im Regelfall wird es vor einer abgeschlossenen Ausbildung kaum möglich sein, dass sich das Kind von eigenen Einkünften unterhalten kann. Erst wenn ausreichend eigene Einkünfte erzielt werden, ist das volljährige Kind in die Lage versetzt, seinen eigenen Lebensunterhalt aus Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Zuvor besteht nach wie vor grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch, nämlich ein Volljährigenunterhaltsanspruch.


2. Ich habe bisher unser mittlerweile volljährig gewordenes Kind betreut. Der Vater hat Unterhalt gezahlt. Der Vater behauptet, sein Anwalt meint, dass ich nun ebenso hälftig Volljährigenunterhalt zahlen müsse. Ist das korrekt?

Insofern beide Elternteile leistungsfähig sind, also unter Berücksichtigung einer Unterhaltszahlung an das Kind noch genügend finanzielle Mittel zur eigenen Lebensführung zur Verfügung haben, sind dem Kind gegenüber ab dessen Volljährigkeit beide Elternteile zum Volljährigenunterhalt verpflichtet. War bislang nur der nicht betreuende Elternteil unterhaltspflichtig, werden mit Volljährigkeit beide Elternteile unterhaltspflichtig, weil mit Eintritt der Volljährigkeit die Notwendigkeit der bisherigen Betreuungsleistung für den bisher das Kind betreuenden Elternteil entfällt.
Sicher hat der Vater aber geblufft, was den Rat des Anwalts angeht. Der Anwalt wird allenfalls mitgeteilt haben, dass ein genereller Anspruch möglich ist. Zur Beurteilung dessen ist aber zwingend eine in der Regel umfangreiche Berechnung erforderlich. In den seltensten Fällen wird sich dabei auch eine genau hälftige Unterhaltsverpflichtung für jeden Elternteil ergeben.


Die häufigsten Fragen zum Volljaehrigenunterhalt_Dr. Thomas Langner Fachanwalt_für Familienrecht Chemnitz

3. Wonach berechnet sich der Unterhalt eines volljährigen Kindes?

Lebt das Kind noch im Haushalt der Eltern bzw. im Haushalt eines Elternteils, so wird der Unterhaltsbedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen aus der Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichts Dresden, in dessen Einzugsgebiet der Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Chemnitz fällt, bestimmt. Hat das Kind hingegen einen eigenen Hausstand, legen die Leitlinien des OLG einen angemessenen Bedarfsbetrag fest. Dieser liegt derzeit bei 930,00 € (Stand: 01.01.2023) zuzüglich Studiengebühren und Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung.
Insofern das Kind seinen Bedarfsbetrag nicht selbst erwirtschaften kann bzw. ihm das wegen der Ausbildung gerade nicht zusätzlich zuzumuten ist, haften beide Elternteile entsprechend dem Verhältnis ihrer jeweilig über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.650,00 € (Stand: 01.01.2023) verbleibenden bereinigten Nettoeinkommen. Im Einzelnen ist die Berechnung an dieser Stelle nicht treffsicher zu erläutern, da hier vielerlei Komponenten (berücksichtigungsfähige tatsächliche Einnahmen und Ausgaben, fiktives Einkommen, weitere Unterhaltsverpflichtungen, …) zu berücksichtigen sind und einfließen.


4. Unsere volljährige Tochter ist aus unserer Wohnung in Chemnitz ausgezogen und wohnt nun im Umland. Jetzt verlangt sie von uns Eltern Volljährigenunterhalt, da ihr Lehrgeld lediglich 400,00 € beträgt. Müssen wir den Restbetrag bis zum Unterhaltsbedarf von 930,00 € (Stand 01.01.2023) auffüllen oder können wir sie stattdessen auffordern, wieder nach Chemnitz zurückzukehren und zur Kostenersparnis wieder in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen?

Ihre Tochter ist volljährig und kann demzufolge ihren Aufenthalt auch selbst bestimmen. Mag dies auch höhere Kosten mit sich bringen, kann sie sich also insbesondere auch gegen Chemnitz als Wohnort entscheiden. Kehrt sie nicht freiwillig zu ihnen nach Chemnitz zurück, haben sie deshalb grundlegend keine Handhabe. Deshalb kann sie gegen Sie auch den Unterhaltsrestbedarf geltend machen.

Allerdings steht Ihnen als Eltern ein Selbstbehaltsbetrag in Höhe von jeweils 1.650,00 € (Stand 01.01.2023) zu. Selbstbehaltsbeträge sollen einen ausreichenden Eigenbedarf der Elternteile sicherstellen. Könnten Sie deshalb unter Hinweis auf Ihren angegriffenen Selbstbehalt die Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise verweigern, kann Ihre Tochter möglicherweise ihre laufenden monatlichen Kosten nicht mehr bestreiten, was rein praktisch dazu führen kann, dass sie vielleicht doch zurückzieht.


5. Ich habe bisher für mein mittlerweile volljährig gewordenes Kind aufgrund eines Unterhaltstitels Unterhalt zahlen müssen. Mit Eintritt der Volljährigkeit habe ich die Zahlung eingestellt, da der Titel doch nur für minderjährige Kinder gilt. Mein Kind hat mir nun die Zwangsvollstreckung des seitdem rückständigen Unterhaltsbetrages angedroht. Kann ich mich hiergegen wehren?

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern ist dem Grunde nach während der Minderjährigkeit und der Volljährigkeit ein wesensgleicher Anspruch. Das bedeutet, dass Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fortwirken, wenn nichts anderes bestimmt ist. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn eine Urkunde des Jugendamts ausdrücklich nur bis zum 18. Lebensjahr begrenzt wurde.

Das ist deshalb so, weil sich am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie, durch den Eintritt der Volljährigkeit nichts ändert. Die Fortwirkung eines Titels gilt deshalb grundsätzlich bis zur Abänderung. In diesem Verfahren ist das volljährig gewordene Kind wegen seiner ggf. erhöhten Erwerbsobliegenheit und der nun geltenden Mithaftung des anderen Elternteils darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Unterhaltsanspruch auch weiterhin fortbesteht.

Da Ihr Kind offenbar einer einvernehmlichen Abänderung nicht zustimmt, sollte über die Erhebung eines Abänderungsantrags nachgedacht werden. Sie sollten jedoch zunächst prüfen, ob sich bei einer neuen Unterhaltsberechnung tatsächlich ein für Sie günstigerer Unterhaltsbetrag ergibt. Insoweit dürfte es sinnvoll sein, sich anwaltlichen Rat einzuholen.


6. Wir zahlen unserem volljährigen Kind Unterhalt. Mittlerweile studiert es aber schon sechs Semester länger. Wie lange besteht unsere Unterhaltsverpflichtung?

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bis zu zwei Semester über die Regelstudienzeit hinaus der Volljährigenunterhaltsanspruch unangetastet bleibt. Mit der Unterhaltspflicht der Eltern korrespondiert aber eine Pflicht des Studenten, sein Studium möglichst zielstrebig und ohne erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit durchzuführen. Ab dem dritten Semester über der Regelstudienzeit ist deshalb von einem Bummelstudium auszugehen. Im Regelfall erlöschen damit die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern. Ein Erlöschen kommt nur dann nicht in Betracht, insofern es für die Verzögerung triftige Gründe gibt.


7. Unser Kind will nach bereits abgeschlossener erster Ausbildung einen zweiten Ausbildungsberuf erlernen. Müssen wir als Eltern weiterhin Unterhalt zahlen?

Unterhalt wird nur solange geschuldet, bis das Kind in der Lage ist, wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen. Bis auf seltene Ausnahmefälle ist das nach abgeschlossener Berufsausbildung grundsätzlich gegeben. Während einer Zweitausbildung muss deshalb kein Unterhalt gezahlt werden. Ausnahmsweise bleibt der Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen, insofern es für den Beginn einer nochmaligen Berufsausbildung erhebliche Gründe gibt. Hierzu gehören z.B. eine Fehleinschätzung der Begabung des Kindes seitens der Eltern oder aber der Umstand, dass das Kind von den Eltern zu einer Ausbildung gedrängt worden ist, die dessen Begabungen und Möglichkeiten nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Letztlich gehören auch alle Fälle von Zweitausbildung hierher, die aufgrund nicht vorhersehbarer Erkrankung aufgenommen werden müssen.


8. Unser Sohn will nach seiner Ausbildung als Industriekaufmann BWL studieren. Müssen wir als Eltern weiter Volljährigenunterhalt zahlen?

Handelt es sich nach sachlichen wie zeitlichen Kriterien noch um eine als einheitlich zu betrachtende Ausbildung, insbesondere also wenn die Ausbildungen - wie hier - typischerweise aufeinander aufbauen und zu einer höheren Qualifikation im gewählten Berufsfeld führen, ist dann weiterhin Volljährigenunterhalt zu zahlen, wenn die Zahlungen den Eltern noch zumutbar sind. Zumutbarkeit ist in der Regel immer gegeben, wenn die Eltern entweder ohnehin schon vor Beginn in die Ausbildungsabsichten des Kindes eingeweiht waren, erst recht wenn sie diesen zugestimmt haben. Aber auch dann, wenn sich im Rahmen der ersten Ausbildung die besondere Begabung herausstellt und sich hierdurch ein qualifizierendes Studium erst eröffnet. Unzumutbar wäre die weitere Zahlung von Volljährigenunterhalt, wenn zwischen der ersten Ausbildung und dem Beginn des Studium mehrere Jahre Abstand liegen würden und die Ausbildungspläne durch das Kind nie offenbart wurden. In einem solchen Fall haben sich die Eltern nämlich längst darauf eingestellt, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen und haben ihre eigene Lebensplanung danach ausgerichtet.

9. Mein Vater müsste mir vollen Volljährigenunterhalt zahlen, weil meine Mutter nur ein Einkommen deutlich unterhalb ihres Selbstbehaltsbetrags besitzt. Mein Vater weigert sich aber und hat hierfür extra seine Berufsausübung auf eine Halbtagsstelle eingeschränkt. Ist das so einfach möglich?

Auch gegenüber Volljährigen sind Eltern grundlegend unterhaltsrechtlich verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang fortzusetzen. Zwar kann der Vater für sich entscheiden, dass er nur noch halbtags tätig sein will. Unterhaltsrechtlich wird er aber rechnerisch so behandelt, als wenn er noch die früheren Einkünfte aus seiner Vollzeittätigkeit besitzen würde. Danach bestimmt sich auch die Höhe des Unterhaltsbetrags. In solchen Fällen ist es dann auch unerheblich, ob ihm noch sein Selbstbehalt verbleibt.

10. Meine Eltern wären in der Lage mir Unterhalt zu zahlen, machen das aber nicht. Was kann ich tun?

Es sollte ein Antrag auf Vorausleistung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt. Das Amt macht dann den Erstattungsanspruch gegen die Eltern geltend.


(Stand: 01/2023)