Die 5 häufigsten Fragen zum elterlichen Sorgerecht nach Trennung und Scheidung

Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, aber auch beim Zerfallen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, gibt es vielerlei Fragen zu klären. Ein wichtiger Themenkomplex hierbei sind Fragen zur elterlichen Sorge. Die häufigsten dieser Fragen zum Sorgerecht seien wie folgt zusammengestellt:

Mein Ehepartner ist aus der Wohnung ausgezogen. Habe ich jetzt das alleinige Sorgerecht für unsere bei mir verbliebenen Kinder?

Ehepartnern steht für ihre gemeinsamen Kinder bis zur Volljährigkeit nach dem Gesetz das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu. Das bedeutet, dass beide Eltern zu grundlegenden Lebensentscheidungen für das Kind Verantwortung tragen und hierüber gemeinsam bestimmen. Hieran ändert sich auch nach der Trennung der Ehepartner nichts. Deshalb muss ein Gericht im Scheidungsverfahren auch nicht mehr darüber entscheiden, wem das elterliche Sorgerecht zusteht.

Ist damit die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge unumstößlich?

Nein. Auf Antrag kann das Gericht die elterliche Sorge auch allein auf nur einen der Elternteile übertragen. Das ist dann der Fall, wenn feststeht oder sich herausstellt, dass einer der Elternteile erziehungsungeeignet ist. Um das beurteilen zu können, werden die Eltern angehört, das Jugendamt hinzugezogen und es findet – je nach Alter des Kindes – auch dessen Befragen statt (nur mit dem Richter und ohne andere Beteiligte). Hat das Gericht dann noch immer Zweifel, wird es in der Regel sachverständigen Rat hinzuziehen. Das Gericht ist dann bei der zu treffenden Entscheidung nicht an den gestellten Antrag gebunden. Es wird im Ergebnis des Verfahrens entweder einem der Elternteile (nicht zwingend dem, der den Antrag auf sich gestellt hat) das alleinige elterliche Sorgerecht zusprechen oder es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Grundlage für die Entscheidung sind ausschließlich Gesichtspunkte des Kindeswohls, niemals Elterninteressen.

Bedeutet das, dass ich bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge trotz Trennung und Scheidung alle Entscheidungen für die bei mir lebenden Kinder mit dem anderen Elternteil abstimmen muss?

Nein, das ist nicht notwendig. Es wäre überdies unpraktikabel, müssten Sie jede auch noch so geringfügige Entscheidung für das Kind abstimmen und den anderen Elternteil nach seiner Meinung fragen. In Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, also der, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält und in dessen Obhut es sich befindet, allein entscheiden (z.B. über Kleidung, Essen, Ausgehzeiten, …). Bei darüber hinausgehenden Entscheidungen für das Kind muss das Mitbestimmungsrechts des anderen Elternteils beachtet werden. Zu nennen sind hier fast sämtliche Angelegenheiten des Kindes, die sein Vermögen betreffen. Zudem gehören hierzu beispielsweise die ärztliche Betreuung, der Schulbesuch, die Berufswahl oder die religiöse Erziehung.

Wir haben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt und haben ein Kind. Wie ist das Sorgerecht nach unserer Trennung geklärt?

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Das kommt darauf an, wie das Sorgerecht bis dahin geklärt war. Grundsätzlich steht das Sorgerecht nach der Geburt der Mutter allein zu. Daran ändert natürlich auch die Trennung nichts. Der Vater hat danach grundsätzlich keine rechtliche Handhabe, auf die Erziehung des Kindes einzuwirken. Im Hinblick auf ein am 03.12.2009 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergangenes Urteil soll demnächst die Gesetzeslage geändert werden. Vätern, die Verantwortung für ihr nichteheliches Kind übernehmen wollen, soll der Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet werden. Die bislang bestehende Machtposition der Mutter soll zugunsten des Kindeswohls gebrochen werden. Wegweisend dabei ist auch der ergangene Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010, der die Rechte der Väter bis zur künftigen Gesetzesänderung bereits jetzt stärkt.
Haben die Eltern jedoch durch Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht erlangt, sind sie künftig auch hieran gebunden, sie üben weiterhin das gemeinsame Sorgerecht aus.

Was unterscheidet Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht begrifflich voneinander?

Sehen Sie das Sorgerecht als Oberbegriff. Der Inhaber des Sorgerechts besitzt einerseits die Vermögenssorge, andererseits die Personensorge. Die Begriffe des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangsrechts sind dabei als Teile der Personensorge zu verstehen. Derjenige, bei dem sich das Kind regelmäßig aufhält, besitzt im Regelfall das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der nicht beim Kind wohnende Elternteil besitzt ein Recht auf Umgang. Er kann das Kind für gewisse Zeiten zu sich nehmen. Nur so ist gesichert, dass das Kind auch nach der Trennung der Eltern regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat.