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Gewaltschutz - Ihr Fachanwalt in Chemnitz


Mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass dem von Gewalt und Nachstellungen Betroffenen rasch und effizient geholfen werden kann. In der Regel wird im Familienrecht ein Gewaltschutzverfahren wegen der Dringlichkeit über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgen. Je konkreter und detaillierter die Begründung eines solchen Antrags ist und je aussagekräftiger die Mittel der Glaubhaftmachung in den Prozess eingeführt werden, desto Erfolg versprechender wird das Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz geführt werden können. Wegen der Komplexität der Materie dürfte es deshalb in vielen Fällen angezeigt sein, einen Fachanwalt für Familienrecht einzubinden.

Die zur Thematik des Gewaltschutzgesetzes in meiner Kanzlei in Chemnitz am häufigsten auftauchenden Fragen der Mandanten lauten dabei etwa wie folgt:

Seit ich vor einigen Wochen bei meinem Partner ausgezogen bin, werde ich von diesem fortwährend belästigt, er ruft mich ständig an und stellt mir nach. Kann ich mich hiergegen schützen?

Seit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes ist es einfacher geworden, sich gegen Nachstellungen und Gewalt zu schützen. Gegen Telefonterror und Nachstellungen kann dem Störer mit gerichtlicher Hilfe untersagt werden, sich dem Opfer oder dessen Wohnung zu nähern, es anzurufen oder in sonstiger Weise zu belästigen. Verstößt der Störer gegen die gerichtliche Anordnung, so macht er sich strafbar. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob die Handlungen des Störers als Belästigung zu qualifizieren sind. Im Übrigen darf eine gewisse Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sein.

Welche Anordnungen kann ein Gericht zur Verhinderung fortwährender psychischer und/oder physischer Gewalt treffen?

Die Möglichkeiten hierzu sind im Gesetz beispielhaft aufgezählt: Aufenthaltsverbot im Umkreis der Wohnung; ein Wohnungsbetretungsverbot; Verbot des Aufsuchens von Orten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält; Verbot der Verbindungsaufnahme zur verletzten Person (per Post, e-mail, SMS, Telefon, …); Verbot der Herbeiführung von Zusammentreffen. Diese Regelungen müssen nicht, können aber parallel zueinander getroffen werden – je nach individuellem Schutzerfordernis.

All diese Regelungen nutzen mir doch nichts, wenn ich mit meinem „Partner“ noch in einer Wohnung lebe. Wie kann mir in einer solchen Situation geholfen werden?

Gewaltschutz Fachanwalt Chemnitz
Sind Sie innerhalb der häuslichen Gemeinschaft potenziell vorsätzlichen Verletzungs- oder Bedrohungshandlungen ausgesetzt, gibt es die Möglichkeit, dass dem Opfer die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Ist der Täter Eigentümer, ist die Zuweisung jedoch nur für einen befristeten Zeitraum möglich. Die Frage, ob zugewiesen wird, ist an konkrete Voraussetzungen geknüpft. Eine pauschale Wertung verbietet sich, vielmehr ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Generell kann aber gesagt werden, dass der Schutzantrag in zeitlicher Nähe zur Verletzungshandlung erfolgen muss, andernfalls zu schlussfolgern wäre, dass das Opfer der Verletzungshandlung nicht eine solche Bedeutung beimisst, um künftig in besonderer Weise vor Wiederholungstaten geschützt werden zu müssen. Insbesondere hat das Gesetz zu diesem Zwecke verschiedene Fristen formuliert, die als eine Art Ausschlussfristen zu verstehen sind. So beispielsweise ist eine Wohnungszuweisung dann ausgeschlossen, wenn das Opfer nicht bereits innerhalb von drei Monaten nach dem Übergriff die Wohnungsüberlassung schriftlich vom Täter verlangt hat.

Gelten die Regelungen des Gewaltschutzgesetzes nur für Eheleute oder auch für Lebensgemeinschaften?

Der Schutzzweck des Gewaltschutzgesetzes ist nicht auf Eheleute beschränkt. Vielmehr gilt das Gesetz grundsätzlich für alle Personen. Die Möglichkeit der Wohnungszuweisung ist natürlich nur dort möglich, wo Personen einen gemeinsamen auf Dauer angelegten Hausstand führen bzw. geführt haben. Hiervon sind neben Ehepartner auch Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften betroffen.