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Jugendamtsurkunde – Die häufigsten Fragen






1. Was tun, bleiben freiwillige Kindesunterhaltszahlungen plötzlich aus?

Minderjährige Kinder sind noch nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Sie haben daher einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern. Leben die Eltern getrennt, muss der Elternteil Kindesunterhalt zahlen, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht dabei unabhängig davon, ob dieser Elternteil das Sorgerecht besitzt oder ein Umgangsrecht hat.

Die Höhe der Unterhaltsleistungen bestimmt sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung der für den unterhaltsverpflichteten Elternteil geltenden Selbstbehaltsbeträge.

Verstehen sich die Eltern trotz Trennung und Scheidung, ist es oftmals möglich, dass sich die Eltern über die Höhe des Kindesunterhalts miteinander einigen und der hierzu verpflichtete Elternteil monatlich diesen Unterhaltsbetrag an den anderen Elternteil entrichtet. Ob der im Rahmen der Einigung erzielte Unterhaltsbetrag rechnerisch korrekt hergeleitet ist, wird nirgends geprüft, sobald die Eltern weder Jugendamt noch Gericht einschalten. Der vereinbarte Betrag ist für die Eltern augenscheinlich eine interessensgerechte Lösung.

Der die Kinder betreuende Elternteil muss sich aber nicht auf nur freiwillige Zahlungen des anderen Elternteils einlassen. Vielmehr besteht beim Kindesunterhalt stets ein Titulierungsinteresse. Das bedeutet, dass der das Kind betreuende Elternteil einen Anspruch auf einen sogenannten Vollstreckungstitel hat. Mit einem Vollstreckungstitel kann er im Bedarfsfall Monat für Monat etwaig nicht gezahlte Kindesunterhaltsbeträge vollstrecken. Vollstreckungstitel können folgende Dokumente sein:

  • Jugendamtsurkunde
  • notarielle Vereinbarung mit gleichzeitiger Unterwerfung zur Zwangsvollstreckung
  • vor Gericht geschlossener Unterhaltsvergleich
  • gerichtlicher Unterhaltsbeschluss im Klageverfahren oder im vereinfachten Verfahren


2. Was ist eine Jugendamtsurkunde?

In einer Jugendamtsurkunde wird die Verpflichtung zur konkreten Kindesunterhaltsleistung für den Unterhaltsschuldner festgelegt. Mit ihrer Erstellung wird eine Jugendamtsurkunde zugleich Vollstreckungstitel. Damit kann gegen den zum Kindesunterhalt verpflichteten Elternteil vollstreckt werden, wenn dessen Zahlungen gar nicht, nicht vollständig oder nicht pünktlich erfolgen.

Eine Jugendamtsurkunde kann damit in gleicher Weise eingesetzt werden wie das bei einem Beschluss zum Kindesunterhalt durch das Familiengericht möglich wäre. Dabei ist der das Kind betreuende Elternteil in der Art der künftig vorzunehmenden Zwangsvollstreckung frei. Er kann eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber in die Wege leiten oder eine Kontopfändung beim Unterhaltsschuldner vorantreiben - je nachdem, welche der Varianten den aussichtsreichsten Weg darstellt.



3. Muss ich als Unterhaltsschuldner eine Jugendamtsurkunde erstellen lassen?

Die Erstellung einer Jugendamtsurkunde ist freiwillig. Das Jugendamt kann Sie zu nichts zwingen. Hat das Jugendamt den Kindesunterhalt aber korrekt berechnet oder hat es seine Berechnung auf Basis Ihrer Einwendungen korrekt korrigiert, sollte die Erstellung eines Jugendamtstitels im Regelfall erfolgen. Das deshalb, weil die Erstellung eines Jugendamtstitels die für den Unterhaltsschuldner kostengünstigste Variante darstellt. Weil das Jugendamt keine Möglichkeit hat, Sie zwangsweise zur Erstellung des Jugendamtstitels zu verpflichten, bliebe dem Unterhaltsgläubiger sonst nur noch der Weg über das gerichtliche Verfahren.



4. Kann ich Auskünfte zum Einkommen gegenüber dem Jugendamt verweigern?

Das ist in der Regel keine gute Idee. Die unterhaltsberechtigte Person hat einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Würden Sie dem Auskunftsverlangen gegenüber dem Jugendamt nicht nachkommen, könnte die unterhaltsberechtigte Person ein gerichtliches Verfahren allein wegen der durchsetzbaren Auskunftsverpflichtung einleiten. In diesem Verfahren spielt es auch noch keine Rolle, ob Sie im Ergebnis rechnerisch wirklich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet wären oder nicht. Gerade weil der gesetzliche Auskunftsanspruch besteht, würde das Gericht Sie zur Erteilung der Auskunft verurteilen. Zudem müssen Sie alle im gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten tragen. Gerade weil der gesetzliche Auskunftsanspruch besteht, können Sie das Verfahren grundlegend auch nicht gewinnen.



5. Wie verhalte ich mich taktisch geschickt, erhalte ich Post vom Jugendamt?

In vielen Fällen ist es angezeigt, dem Jugendamt zunächst die begehrten Auskünfte zu übersenden und einfach abzuwarten. Das Jugendamt wird dann den aus seiner Sicht korrekten Betrag des Kindesunterhalts berechnen. Hiernach erhalten Sie Post, in der Ihnen dieser Betrag vorgeschlagen wird. In der Regel übersendet das Jugendamt seine zu Grunde liegende Berechnung mit.

Aber Achtung! Zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde ist jetzt aber nur dann zu raten, wenn Sie ganz sicher sind, dass der Betrag des Kindesunterhalts korrekt hergeleitet wurde. Ohne die Beurteilung durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt dürfte den meisten Unterhaltsschuldnern eine insoweit punktgenaue Einschätzung kaum möglich sein.

Tatsächlich verbergen sich in Unterhaltsberechnungen des Jugendamts nicht selten Fehler. Das geschieht einerseits dann, wenn der Unterhaltsschuldner dem Jugendamt nicht alle für die Herleitung der Berechnung des Kindesunterhalts möglichen Abzugspositionen benennt und belegt (weil er sie schlicht vergisst oder gar nicht davon ausgeht, dass solche Abzugsposten berücksichtigungsfähig sind). Das geschieht andererseits aber auch dadurch, dass - abhängig vom Mitarbeiter des Jugendamts - mitunter gewisse Feinheiten bei der Berechnung des Kindesunterhalts entweder unbekannt sind oder übergangen werden. Risikobehaftet ist hierbei insbesondere die Einkommensbestimmung bei Selbstständigen.

In keinem Fall ist es so, dass man der Berechnung des Jugendamts blind vertrauen sollte. Sollte sich das Jugendamt zu Ihren Gunsten verrechnet haben, dann kann man es dabei belassen. Hat sich das Jugendamt zu Ihren Lasten verrechnet, sollten Sie aktiv werden.



6. Was kostet die Erstellung einer Jugendamtsurkunde?

Sowohl für den Unterhaltsverpflichteten, als auch für das minderjährige Kind ist die Tätigkeit des Jugendamt kostenfrei. Kosten fallen allenfalls dann an, wenn man sich im Vorfeld der Erstellung der Jugendamtsurkunde anwaltlich beraten und/oder vertreten lässt. Die Höhe dieser Vergütung ist aber verglichen mit der Höhe der zu erwartenden Kosten des Anwalts im gerichtlichen Verfahren sehr deutlich günstiger.



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Jugendamtsurkunde - Die häufigsten Fragen

7. Kann ich das Jugendamt als unabhängige staatliche Stelle sehen?

Das Jugendamt wäre dann unparteiisch, müsste es von selbst und von Amts wegen die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsschuldners ermitteln. Auf diese Weise könnte es unterhaltsrelevante Rechenpositionen herausfiltern und in die Berechnung des Kindesunterhalts einbeziehen. So weit gehen jedoch die Verpflichtungen des Jugendamts nicht. Der Unterhaltsschuldner muss schon selbst dafür sorgen, dass dem Jugendamt die Unterlagen und Informationen zugeleitet werden, die für die Unterhaltsberechnung relevant sind. Aus dieser Sicht betrachtet, muss das Jugendamt tendenziell eher in die Sphäre des minderjährigen Kindes verortet werden.

Für den Fall, dass das Jugendamt sogar als Beistand für das minderjährige Kind eingesetzt ist (erfordert einen separaten Antrag des sorgeberechtigten Elternteils), ist das Jugendamt schon vom Gesetz her verpflichtet, einzig die Interessen des Kindes wahrzunehmen. In solchen Fällen muss das Jugendamt parteiisch sein.

Wenn Sie definitiv sicher sein wollen, dass Ihre Interessen auch in der umfänglich möglichen und rechnerisch korrekten Weise zur Geltung kommen, sollte daher das Rechenwerk des Jugendamts stets mit einer gesunden Portion Misstrauen hinterfragt werden. Einfach anzunehmen, mit dem Jugendamt entscheide der Staat und mit dem Ergebnis wird es schon seine Richtigkeit haben, dürfte in den meisten Fällen nicht angebracht sein. Überlegt man zudem, dass eine Unterhaltsurkunde über Jahre hinweg gilt, kann sich ein etwaig zu Lasten des Unterhaltsschuldners berechneter Betrag des Kindesunterhalts schnell aufsummieren.



8. Welche Vorteile bietet eine Jugendamtsurkunde?

Eine Jugendamtsurkunde ist kostenfrei, relativ schnell errichtet und kann ein kostenintensives Gerichtsverfahren vermeiden helfen. Diese Aspekte sind aber nur dann wirklich als Vorteil zu bewerten, wenn der Unterhaltsverpflichtete im Vorfeld der Erstellung der Jugendamtsurkunde eine detaillierte Prüfung seiner durch das Jugendamt hergeleiteten Unterhaltsverpflichtung vorgenommen hat und die Berechnung als korrekt einschätzt. Lässt sich der zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichtete allein von der Schnelligkeit und Kostenfreiheit des Jugendamtsverfahrens blenden, besteht die große Gefahr, dass er auf Jahre hinaus finanzielle Nachteile erleidet.



9. Welche Nachteile hat eine Jugendamtsurkunde?

Jugendamtsurkunden sind Vollstreckungstitel, die unmittelbar für Pfändungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner genutzt werden können. Das sollte sich verdeutlicht werden, wenn ohne zuvor eingeholten rechtlichen Rat eine Jugendamtsurkunde durch den Unterhaltsverpflichteten einfach unterzeichnet wird.

Weiterhin sind Jugendamtsurkunde nur in begrenztem Maße abzuändern. So sind bei der Erstellung der Jugendamtsurkunde bereits enthaltene Fehler künftig weitestgehend nicht mehr abänderbar. Aber selbst wenn eine Abänderung zur rückwirkenden Verminderung der Höhe des Kindesunterhalts führen würde, scheitert der Regress in der Regel sicher daran, dass das Geld für das minderjährige Kind bereits verbraucht wurde.



10. Wird die Jugendamtsurkunde mit zunehmendem Alter des Kindes neu erstellt?

Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder sind abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten pauschalisiert in der Düsseldorfer Tabelle dargestellt.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält vier verschiedene Altersstufen für Kinder:

  • 1. Altersstufe: Kinder bis 5 Jahre
  • 2. Altersstufe: Kinder bis 11 Jahre
  • 3. Altersstufe: Kinder bis 17 Jahre
  • 4. Altersstufe: Kinder ab 18 Jahre
Jugendamtstitel enthalten die Formulierung, dass der Unterhaltsverpflichtete den Kindesunterhalt entsprechend der für das Kind einschlägigen Altersstufe zu zahlen hat. Deshalb ist es nicht nötig, mit zunehmendem Alter des Kindes den Unterhaltsbetrag immer wieder neu festsetzen zu lassen. Mit steigendem Alter des Kindes wird in der Tabelle einfach in die nächsthöhere Altersstufe gerutscht. Dort wird dann der veränderte Unterhaltsbetrag ausgewiesen.


11. Was geschieht, ändern sich die Einkommensverhältnisse?

Eine Jugendamtsurkunde kann abgeändert werden, wenn sich die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen geändert haben. Ein geändertes Einkommen würde nämlich eine andere Eingruppierung des Unterhaltsverpflichteten in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle nach sich ziehen. Hierdurch würde sich dann auch die Höhe des Kindesunterhalts ändern.

Das Abänderungsbegehren seitens des minderjährigen Kindes wird dann erfolgreich sein, hat sich das der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht nur unwesentlich erhöht. Umgekehrt wird der Unterhaltsverpflichtete mit seinem Abänderungsbegehren durchdringen, wenn sich sein zu berücksichtigendes Einkommen nicht nur unwesentlich verringert hat.

Ob Einkommensänderungen im Laufe der Zeit zur Veränderung des Kindesunterhalts führen, müssen die Beteiligten selbst im Blick behalten. Zugunsten des Unterhaltsberechtigten hat der Gesetzgeber eine regelmäßige Auskunftsverpflichtung des Unterhaltsverpflichteten geschaffen. Das ist allerdings kein Selbstläufer. Der Unterhaltsverpflichtete muss vom Unterhaltsberechtigten vielmehr hierzu aufgefordert werden. Der Unterhaltsschuldner hingegen kennt seine Einkommensverhältnisse ohnehin und kann auf Basis der Düsseldorfer Tabelle selbst prüfen (lassen), ob eine Änderung des Kindesunterhalts angezeigt ist.



12. Können auch volljährige Kinder eine Jugendamtsurkunde begehren?

Bis einschließlich zum 21. Lebensjahr, maximal aber bis zum Ende der Ausbildung, können auch volljährige Kinder zur Sicherung ihres Kindesunterhalt die Errichtung einer Jugendamtsurkunde begehren.



13. Entfällt der Jugendamtstitel mit Volljährigkeit des Kindes?

Viele Unterhaltsschuldner meinen, dass die Unterhaltsthematik mit Erreichung des 18. Lebensjahres erledigt wäre und die Jugendamtsurkunde ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gilt. Das ist in der Regel aber eine Fehlvorstellung, weil Jugendamtsurkunden grundlegend unbefristet gelten.

Nur sehr wenige (meist alte) Jugendamtstitel sind zeitlich bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes beschränkt. Die sehr überwiegende Anzahl enthält diese Begrenzung nicht. Das bedeutet, dass aus dem Jugendamtstitel auch über das 18. Lebensjahr hinaus immer noch vollstreckt werden kann. Die Wirkung der Jugendamtsurkunde entfällt also nicht automatisch. Der Unterhaltsschuldner muss vielmehr aktiv werden und eine Abänderung herbeiführen – entweder einvernehmlich mit dem Kind oder notfalls per Abänderungsantrag beim Familiengericht.



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Jugendamtsurkunde - Die häufigsten Fragen

14. Wie wird eine Jugendamtsurkunde erstellt?

Ist der Unterhaltsbetrag durch das Jugendamt errechnet und vom Unterhaltsverpflichteten nach eingeholtem rechtlichen Rat für korrekt befunden worden (oder aber zu seinen Gunsten für zu niedrig), wird der Unterhaltsverpflichtete die Jugendamtsurkunde über seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt erstellen lassen wollen. Hierfür muss er persönlich beim Jugendamt erscheinen. Der Urkundsbeamte des Jugendamts klärt ihn über die Bedeutung einer Urkunde und über den konkret zu beurkundenden Inhalt auf. Unterzeichnet der Unterhaltsverpflichtete die Jugendamtsurkunde, ist der Jugendamtstitel erstellt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird in der Regel vom Jugendamt direkt an den das minderjährige Kind vertretenden Elternteil übersandt. Der Unterhaltsverpflichtete erhält eine Mehrfertigung der erstellten Jugendamtsurkunde.



15. Was geschieht, besteht zur Unterhaltshöhe keine Einigkeit?

Ist die Höhe des zu titulierenden Kindesunterhalts umstritten, sind taktische Überlegungen des Unterhaltsverpflichteten angezeigt. Sträubt er sich ganz, ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Bestimmung des Kindesunterhalts zu befürchten. Alternativ bestünde die Möglichkeit, jedenfalls den unumstrittenen Betrag anzuerkennen. Dann würde nur noch hinsichtlich des umstrittenen Restbetrags die Gefahr einer gerichtlichen Geltendmachung drohen. Dabei würden deutlich weniger Kosten für das Gerichtsverfahren anfallen, als wenn man sich noch über den Gesamtbetrag streiten würde. Welche der Varianten die bessere ist, wird der Unterhaltsverpflichtete in der Regel aber selbst nicht überblicken. Hier dürfte anwaltlicher Rat angezeigt sein.



16. Welchen Inhalt hat eine Jugendamtsurkunde?

In der Unterhaltsurkunde sind zwei Komponenten erfasst, wonach sich die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt. Einerseits ist das die Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten, andererseits das Alter des Kindes. Bildhaft ersichtlich wird das aus der Düsseldorfer Tabelle. Basis ist jeweils der Mindestunterhalt mit einem Betrag von 100 %. Hat der Unterhaltsverpflichtete ein höheres bereinigtes Nettoeinkommen als in der Düsseldorfer Tabelle als niedrigste Einkommensstufe angegeben, ist für den Unterhaltsverpflichteten die jeweils einschlägige Einkommensgruppe heranzuziehen. Diese wird dann mit einem entsprechend höheren Prozentsatz veranschlagt. Des Weiteren ändern sich je nach Alter des Kindes die Unterhaltssockelbeträge. Beim Alter minderjähriger Kinder ist eine Staffelung nach drei Altersstufen vorgesehen (0-5, 6-11, 12-17).

Auf dieser Basis wird in Jugendamtsurkunden sinngemäß die Unterhaltsverpflichtung (hier beispielhaft am Mindestunterhalts aufgezeigt) etwa wie folgt formuliert:

„Ich verpflichte mich, im Voraus zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters des Kindes XY bis zum 1. eines jeden Monats den wie folgt bezeichneten Kindesunterhalt zu zahlen:
  • ab dem (Datum) 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 1. Altersstufe
  • ab dem (Datum) 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe
  • ab dem (Datum) 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstuf
abzüglich des jeweils hälftigen staatlichen Kindergelds. Momentan ergibt sich ein Unterhaltsbetrag von ... €.“


17. Was bedeutet, dass ein Jugendamtstitel dynamisch ist?

Bei der Jugendamtsurkunde verhält es sich damit um einen in doppelter Hinsicht dynamischen Unterhaltstitel. Die Dynamik greift einerseits immer dann, wenn sich die Altersgruppe der Kinder ändert. Damit ändert sich auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Die Dynamik greift andererseits auch dann, wenn sich Veränderungen bei den in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssockelbeträgen ergeben. Die Beträge ändern sich zwar auf Basis gesteigerter Lebensführungskosten etwa aller zwei Jahre nur um wenige Euro. Der Unterhaltsbetrag passt sich aber automatisch an die geänderten Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle an. Eine Abänderung des Unterhaltstitels ist wegen dieser doppelten Dynamik deshalb insoweit nicht erforderlich.

Beispiel:

V lässt im November 2021 einen Unterhaltstitel auf Basis des Mindestunterhaltsbetrags (100 %) nach der 2. Altersstufe für K erstellen. Er musste damals also monatlich 341,50 € Kindesunterhalt zahlen (451,00 € Tabellenbetrag abzüglich ½ Kindergeld von 109,50 €).

Zum 01.01.2022 hat sich die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Tabellenbetrag für den Mindestunterhalt von 100 % betrug nicht mehr nur 451,00 €, sondern nun 455,00 €. Der Kindesunterhalt des V erhöht sich daher wegen der automatisch anzuwendenden Dynamik nach den Anpassungen in der Düsseldorfer Tabelle auf 345,50 € (455,00 € abzüglich 109,50 €).

Wird K im Februar 2022 12 Jahre alt, muss V jetzt nach der höheren 3. Altersstufe Unterhalt zahlen. Nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich nun ein Tabellenbetrag von 533,00 €. Nach Abzug des halben Kindergeldes von 109,50 € ergibt sich ein Kindesunterhalt von 423,50 €.



18. Kann auch Unterhaltsmehrbedarf des Kindes festgesetzt werden?

Unter Unterhaltsmehrbedarf ist der Betrag zu verstehen, der an Kosten regelmäßig für das Kind anfällt. Hierzu zählen insbesondere kontinuierlich anfallende Krankheitskosten. Auch solche Kosten können neben dem Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle in einer Jugendamtsurkunde festgesetzt zu werden.



(Strand: 04/2022)