Kindesunterhalt - Ihr Fachanwalt in Chemnitz

Die Fragestellungen beim Kindesunterhalt sind vielfältig. Einige der häufigsten sind im Folgenden zusammengefasst. Sie wollen aber unbedingt beachten, dass jeder Fall anders gelagert ist. Die aufgeführten Antworten sollen sensibilisieren,können aber anwaltlichen Rat nicht ersetzen.

Ich lebe von meinem Ehepartner getrennt. Unser gemeinsames Kind lebt bei mir. Kann ich Kindesunterhaltsansprüche geltend machen?

In der Regel sind Eltern ihren Kindern unterhaltspflichtig. Derjenige, bei dem das Kind lebt, erfüllt diese Verpflichtung durch die Betreuung des Kindes. Der nichtbetreuende Elternteil muss dieser Verpflichtung grundsätzlich durch Zahlung von Barunterhalt gerecht werden. Sie sollten daher den getrennt lebenden Ehepartner zur Unterhaltszahlung auffordern. Liegt die Auskunft vor, berechnen Sie den Unterhalt. Sehen Sie sich hierzu nicht in der Lage, kann anwaltlicher Rat weiter helfen.

Wonach bestimmt sich die Höhe des Kindesunterhalts?

Die Höhe des zu gewährenden Kindesunterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Berechtigten. Die Lebensstellung wird – wie in Zeiten intakter Ehe – durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eltern geprägt. Da diese Verhältnisse von Familie zu Familie unterschiedlich sind, sind natürlich auch die zu ermittelnden Unterhaltsbeträge unterschiedlich. Zur Vereinheitlichung hat das Oberlandesgericht Dresden, dem das Familiengericht Chemnitz territorial zuzuordnen ist, Unterhaltsleitlinien erstellt. Die Leitlinien basieren letztlich auf der sicher bekannteren Düsseldorfer Tabelle. In den Leitlinien wird je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes ein konkreter Tabellenunterhaltsbetrag festgesetzt. Wohnt das Kind in Chemnitz, sind die Leitlinien des OLG Dresden anzuwenden. Wohnt das Kind außerhalb des Freistaats Sachsen, gelten die Leitlinien anderer Oberlandesgerichte. Aber Achtung: Tabellenbetrag ist nicht gleich Zahlbetrag. Besonders für den Unterhaltsschuldner ist anzuraten, sich anwaltlichen Rats zu bedienen, damit sämtliche ihm zugute kommenden Abzugsposten vor der Bestimmung seines Einkommens auch Berücksichtigung finden (Verbindlichkeiten, Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, …).

Was unternehme ich, wenn ich das Einkommen des getrennten Ehepartners nicht kenne?

Dann können Sie ihn natürlich noch nicht zu einer konkreten Unterhaltszahlung auffordern. Sie müssen ihn stattdessen unter gleichzeitigem Hinweis auf die Kindesunterhaltsansprüche zur Auskunftserteilung über sein Einkommen in den letzten 12 Monaten (bei Arbeitnehmern) bzw. in den letzten 3 Kalenderjahren (bei Selbstständigen) auffordern. Der nichtbetreuende Elternteil ist zur Auskunft verpflichtet. Unterlässt er dies, kann notfalls per Auskunftsklage vorgegangen werden.

Ich zahle an die von mir getrennt lebende und unser gemeinsames Kind betreuende Ehefrau Kindesunterhalt. Sie verdient erheblich mehr als ich. Wirkt sich das auf den Unterhalt aus?

Im Regelfall wird die Höhe des Barunterhaltsbedarfs des Kindes allein nach dem Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils bemessen. Eine Ausnahme besteht nur dort, wo der betreuende Elternteil ein bedeutend höheres Einkommen hat als der nichtbetreuende Elternteil und zugleich der eigene angemessene Lebensbedarf des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht gedeckt ist. Was unter bedeutend höherem Verdienst zu verstehen ist, muss in jedem Einzelfall geklärt werden. Letztlich ist dies abhängig von der Lebensstellung aller Beteiligter. Feste Größen, etwa als Faustregel, gibt es nicht.
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Ich zahle Kindesunterhalt. Der andere Elternteil erhält das Kindergeld. Kann ich von meinem Unterhaltsbetrag die Hälfte des Kindergeldes in Abzug bringen?

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die Regelungen hierzu immer wieder verändert. Derzeit gilt Folgendes: Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte vom sich ergebenden Tabellenbetrag in Abzug zu bringen, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht dadurch erfüllt, dass er das Kind betreut.

Kann ich den Vater des bei mir lebenden minderjährigen Kindes über den monatlichen Unterhalt hinaus für die Kosten einer Klassenfahrt und die Kosten für eine kieferorthopädischen Behandlung heranziehen?

Die monatlich zu zahlenden festgelegten Kindesunterhaltsbeträge sind darauf ausgerichtet, dass hiermit der Unterhaltsbedarf des Kindes pauschaliert abgegolten wird. Separat hierzu kann sogenannter Sonderbedarf geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei um solche Ausgaben, die unregelmäßig anfallen, nicht bzw. nicht sicher vorhersehbar waren und demzufolge nicht in den zu bestimmenden monatlichen Unterhaltsbetrag einfließen konnten und nicht zugleich in zumutbarer Weise aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden können. In diesem Sinne sind Sonderbedarf beispielsweise: unvorhersehbare Operationskosten, Kosten für Klassenfahrten oder Schüleraustausch oder aber Prozesskosten. Sonderbedarf muss allerdings stets rechtzeitig geltend gemacht werden.

Von unseren beiden minderjährigen Kindern lebt je eines beim Vater und bei der Mutter. Sind Unterhaltsansprüche dadurch aufgehoben?

Grundsätzlich hat jedes Kind gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, einen Barunterhaltsanspruch. Verdienen die Eltern nämlich unterschiedlich hoch oder sind bei gleichem Einkommen die Kinder in unterschiedliche Altersstufen der Unterhaltstabelle einzuordnen, sind die Unterhaltsbeträge in der Regel gerade nicht gleich hoch. So gesehen kann sich selbst bei Verrechnung der wechselseitig zu zahlenden Unterhaltsbeträge ein noch verbleibender Zahlanspruch zu Gunsten eines der Kinder ergeben. Unterhaltsansprüche können deshalb nicht gegeneinander aufgehoben werden.

Unser gemeinsames minderjähriges Kind hält sich wöchentlich wechselseitig jeweils bei Vater und Mutter auf. Sind damit Barunterhaltspflichten abgegolten?

Praktizieren Eltern ein Wechselmodell mit gleichen Anteilen in der Betreuung, so kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Betracht. Hierbei kann der Unterhaltsbedarf des Kindes gegenüber den Tabellensätzen erhöht sein, insbesondere wegen der zusätzlichen Kosten für den Wechsel oder deshalb, weil in beiden elterlichen Haushalten ein Kinderzimmer vorgehalten wird. Eine Abgeltung durch eine wechselseitige Betreuung tritt im Rechtssinne also nicht ein. Eine andere Frage freilich ist, ob die Eltern sich miteinander gütlich auf eine Abgeltung verständigen. Diese Regelung hat allerdings nur Bestand zwischen den Eltern selbst, nicht aber in der Beziehung zum Kind oder Dritten (z.B. Jugendamt).

Mein minderjähriges Kind lebt bei der Mutter in Chemnitz. Ich habe bisher immer den festgelegten Unterhalt gezahlt. Mittlerweile hat das Kind eigene Einnahmen aus einer Lehrausbildung, die es in Stollberg absolviert. Das Lehrgeld ist höher als mein Unterhaltsbetrag. Deshalb habe ich angekündigt, die Unterhaltszahlung einzustellen. Nun meint die Mutter, ihr Anwalt habe gesagt, dass sei nicht richtig, ich müsse weiter zahlen. Bin ich denn nicht von der Zahlungspflicht befreit?

Es ist richtig, dass eigene Einkünfte des Kindes die Unterhaltspflicht beeinflussen können. Nur im für Sie günstigsten Fall kann der Unterhalt auf einen Betrag von Null sinken. Unrichtig ist allerdings, das Lehrgeld der Höhe nach allein mit dem gezahlten Unterhaltsbetrag zu vergleichen. Das minderjährige Kind wird vom einen Eiterteil betreut, vom anderen Elternteil erhält es Unterhalt. Generell werden Betreuungsleistung und Unterhaltsleistung gleich bewertet. Das bedeutet, dass die vom Kind erzielte Lehrvergütung jedem Elternteile auch gleich bei dessen Unterhaltsleistung (Betreuungsleistung oder Barunterhaltsleistung) zu Gute kommen muss. Nachdem vom Einkommen des in Ausbildung stehenden Kindes zunächst ein Pauschalbetrag für ausbildungsbedingten Aufwand in Abzug gebracht wird (insbesondere unvermeidbare Fahrtkosten zwischen Chemnitz und Stollberg), wird der dann verbleibende Betrag hälftig angerechnet. Übersteigt der hälftige Betrag den von Ihnen gezahlten Unterhaltsbetrag nicht, bleibt ein für Sie zu zahlender Rest. Ist der hälftige Betrag gleich hoch oder übersteigt er Ihren Unterhaltsbetrag, so sind Sie befreit. Ob der Anwalt der Mutter Recht behält, kann erst nach einer Berechnung festgestellt werden. Da die Gegenseite anwaltlich vertreten scheint, sollten auch sie sich an einen Anwalt wenden, um nicht den Kürzeren zu ziehen.

Ich schulde meinem minderjährigen Kind Unterhalt. Zwischenzeitlich hat das Kind eine Erbschaft gemacht. Entfällt damit meine Unterhaltsverpflichtung?

Im Regelfall muss das minderjährige Kind seinen Vemögensstamm nicht verwerten, sodass grundsätzlich allein hierdurch Ihre Unterhaltsverpflichtung nicht berührt wird. Bezieht das Kind allerdings aus dem Vermögen regelmäßige weitere Einkünfte, wie zum Beispiel Zinseinkünfte, so reduziert das den Unterhaltsbedarf des Kindes. Ähnlich wie bei der Auszubildendenvergütung wird dieser Betrag jedoch nur hälftig bei jedem der Elternteile berücksichtigt. Im Fall der Zinseinkünfte würde daher Ihre Unterhaltsverpflichtung um die Hälfte der monatlich dem Kind zufließenden Zinseinkünfte verringert werden können.
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Der Vater des bei mir lebenden minderjährigen Kindes verweigert die Unterhaltszahlung mit der Begründung, dass er nur € 700,00 netto für sich zur Verfügung hat. Muss ich mich damit abfinden?

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beurteilt sich nach dem tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten sowie nach dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Das Gesetz unterstellt die Leistungsfähigkeit. Will der Unterhaltsschuldner geltend machen, dass er vermindert leistungsfähig ist, so muss er das darlegen und beweisen. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsverpflichtete muss grundsätzlich alle verfügbaren Mittel zu Gunsten des Kindes einsetzen. Verbleiben muss ihm allein der notwendige Selbstbehaltsbetrag. Dieser Betrag ist nach den Leitlinien des OLG Dresden, die auch für die Unterhaltsbemessung in Chemnitz zugrunde zu legen sind, für arbeitslose Unterhaltsschuldner mit € 770,00, für Erwerbstätige mit € 900,00 (Stand: 01.01.2009) anzusetzen. Verbleibt dem Unterhaltsschuldner dieser Betrag nicht, liegt damit aber nicht zwingend auch Leistungsunfähigkeit vor. Oftmals kann der Schuldner auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung verwiesen werden. Das geht soweit, dass dem Unterhaltsschuldner ein gedachtes Einkommen zugrunde gelegt wird, welches er bei optimalen Erwerbsbemühungen und effektiver Ausnutzung seiner Arbeitskraft entsprechend seiner Ausbildung erzielen könnte. Wird beim Unterhaltsschuldner festgestellt, dass er sich gerade nicht entsprechend seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheitsverpflichtung verhält, wird die Höhe der Unterhaltsverpflichtung auf Basis des möglichen Einkommens errechnet. Erst wenn er auch dann die Selbstbehaltsgrenzen unterschreitet, kann er sich auf Leistungsunfähigkeit berufen. Ist das nicht so, muss er zahlen. Das selbst dann, wenn ihm im Endeffekt deutlich weniger als der Selbstbehalt verbleiben sollte.