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Kindesunterhalt beim Wechselmodell


Mitunter einigen sich Eltern darauf, ihr Kind wechselseitig zu gleichen Zeitanteilen zu betreuen (sog. Wechselmodell). Dann wird nach einem bestimmten gleichbleibenden Rhythmus der Aufenthalt des Kindes von einem zum andern Elternteil gewechselt. Eltern sind deshalb häufig der Auffassung, dass beim Wechselmodell auch wechselseitige Unterhaltszahlungen nicht geleistet werden müssen. Das ist aber in den meisten Fällen unrichtig.


Falsch: Kein Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der Eltern. Leben die Eltern getrennt und betreut einer der Elternteile die Kinder überwiegend allein, so muss der andere Elternteil Barunterhalt zahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich dann nach den Einkünften des das Kind nicht überwiegend betreuenden Elternteils. Verdient der Vater deutlich mehr als die Mutter, so muss er auch mehr Kindesunterhalt zahlen, wenn die Mutter das Kind betreut, als die Mutter zahlen müsste, wenn der Vater das Kind betreuen würde. Damit bleibt festzuhalten, dass sich der Kindesunterhalt ohne Wechselmodell stets auf Basis des Einkommens des das Kind nicht betreuenden Elternteils richtet.

Dieser Grundsatz ändert sich auch im Wechselmodell nicht. Da beide das Kind nur zu jeweils 50% betreuen, müssen beide auch für den 50%igen Zeitumfang ausbleibender Betreuung Kindesunterhalt zahlen. Haben die Eltern beim Wechselmodell also unterschiedlich hohes bereinigtes Nettoeinkommen, entfallen auf sie auch jeweils unterschiedlich hoch errechnete Kindesunterhaltsbeträge. Das führt im Wechselmodell dazu, dass einer der Elternteile im Regelfall einen höheren Kindesunterhalt leisten muss als der andere Elternteil.


Kindesunterhalt beim Wechselmodell von Dr. Thomas Langner, Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwalt in Chemnitz

Richtig: Gequotelter Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Zahlt im Normalfall nur einer der Elternteile Kindesunterhalt, so wird die Höhe des Kindesunterhalts auf Basis der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat das auch im Wechselmodell so zu erfolgen, allerdings auf Basis des zusammengerechneten Einkommens beider Elternteile (BGH Urteil vom 28.02.2007 XII ZR 161/04). Im Wechselmodell wird zudem im Regelfall auch ein ständiger Mehrbedarf (z.B. vermehrte Fahrtkosten, vermehrte Wohnkosten, …) hinzuzurechnen sein. Für den auf diese Weise ermittelten Gesamtbedarf (Grundbedarf nach Unterhaltstabelle und Mehrbedarf) an Kindesunterhalt im Wechselmodell haben sodann die Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse und unter etwaiger Berücksichtigung getätigter Naturalleistungen aufzukommen (BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az.: XII ZR 126/03). Damit ergibt sich eine Quotelung des jeweils zu entrichtenden Kindesunterhalts entsprechend der Einkommensverhältnisse.

Kindesunterhalt im Wechselmodell ist deshalb keine pauschale wechselseitige Nullrechnung. Derjenige, dem mehr bereinigtes Nettoeinkommen zur Verfügung steht, hat auch mehr Kindesunterhalt zu entrichten. Dass beide Elternteile dann in der Regel nicht wechselseitig Kindesunterhalt aneinander zahlen, sondern nur der Elternteil im Wechselmodell betragsmäßig einen solchen Kindesunterhalt an den anderen Elternteil zahlt, der sich als Differenzbetrag nach Verrechnung ergibt, ist lediglich eine Frage der effektiven Abwicklung.



Achtung: Im Wechselmodell kein Unterhaltsvorschuss

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegenüber dem Sozialleistungsträger besteht nur dann, wenn der nicht betreuende Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen für das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber dem anderen Elternteil nicht nachkommt bzw. hierzu nicht in der Lage ist. In solchen Fällen trägt der betreuende Elternteil die doppelte Belastung, nämlich die Betreuungsleistung und die finanziellen Belastungen für das Kind.

Selbst in beengten finanziellen Verhältnissen erhalten die ein Wechselmodell ausübenden Eltern aber keinen Unterhaltsvorschuss. Wird von den Eltern nämlich das Wechselmodell gewählt, liegt gerade für keinen der Elternteile die doppelte Belastung vor. Jeder der Elternteile erbringt Betreuungsleistungen und trägt auch finanzielle Belastungen für das gemeinsame Kind. In dieser Konstellation gelten Eltern nicht als „alleinerziehend” nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht.