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Wechselmodell – Die häufigsten Fragen





1. Was ist der Unterscheid zwischen Residenzmodell und Wechselmodell?

Bei Trennung und Scheidung der Eltern muss auch eine Regelung dazu getroffen werden, wo die Kinder künftig ihren Lebensmittelpunkt haben.

Am häufigsten ist dabei die Regelung eines sogenannten Residenzmodells anzutreffen. Dann haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei einem der Elternteile. Der andere Elternteil erhält ein Umgangsrecht. Am gebräuchlichsten ist dabei ein Umgangsrecht aller 14 Tage über das Wochenende, Umgang an bestimmten Feiertagen und Ferienumgang. Beim Residenzmodell leistet ein Elternteil den sehr deutlich überwiegenden Betreuungsanteil für die Kinder, der den Umgang wahrnehmende Elternteil ist grundlegend zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Für viele Familien stellt das Residenzmodell eine für alle Seiten interessensrechte Lösung dar.

Zunehmend mehr wird in Familien jedoch das klassische Rollenmodell aufgebrochen. So sind einerseits beide Elternteile berufstätig und wollen sich dort auch verwirklichen. Andererseits hat die Inanspruchnahme von Elternzeit durch beide Elternteile dazu beigetragen, dass sich auch Väter über ein bloßes Umgangsrecht hinaus intensiver um die Betreuung ihrer Kinder bemühen. Was spräche also dagegen, wenn sich beide Eltern zeitlich gleichermaßen und abwechselnd um die Betreuung der gemeinsamen Kinder kümmern?

Hier setzt das Wechselmodell an. Wechselmodell bedeutet, dass beide Elternteile die Kinderbetreuung zu zeitlich gleichen Teilen übernehmen. Die Kinder leben also zeitanteilig jeweils hälftig bei der Mutter und zur anderen Hälfte beim Vater. Wie diese jeweils zeitlich hälftige Aufteilung erfolgt, ist den Eltern überlassen. In der Praxis haben sich vor allem aber Modelle bewährt, die einen wöchentlichen Wechsel an einem konkreten Wochentag zwischen beiden Eltern vorsehen. Vorteil des Wechselmodells ist, dass Eltern die durch Arbeit und Kinderbetreuung entstehenden Belastungen unter sich in gleicher Weise aufteilen können.



2. Welche Arten vom Wechselmodell gibt es?

Grundlegend kann das Wechselmodell auf zwei verschiedene Arten praktiziert werden. Einmal als sogenanntes Nestmodell, zum anderen als sogenanntes Pendelmodell.

Unter Nestmodell ist zu verstehen, dass die Kinder immer in derselben Wohnung leben und die Eltern ihren Wohnort wechseln. Da bei dieser Variante in der Regel drei Wohnungen nötig sind (eine Wohnung für die Kinder und jeweils eine Wohnung für die Elternteile, was nicht unerhebliche Mehrkosten auslöst), wird das Nestmodell relativ selten praktiziert.

Am häufigsten im Rahmen des Wechselmodells wird das sogenannte Pendelmodell gewählt. Dort wechseln die Kinder zwischen den Wohnungen der Eltern. Die Kinder haben also zwei wechselnde Lebensmittelpunkte. Das Pendeln der Kinder zwischen den elterlichen Haushalten erfordert allerdings auch enorme logistische Anstrengungen.



3. Ist das Wechselmodell gesetzlich geregelt?

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Grundlage für das Wechselmodell. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass der Gesetzgeber auch nicht dazu verpflichtet ist, eine Regelung zur Einführung des Wechselmodells zu schaffen. Dennoch gibt es hierzu immer wieder Vorstöße von verschiedenen Interessensvertretungen und Parteien. Diese waren bislang jedoch noch nicht mehrheitsfähig. Anders als in manchen EU-Staaten (z.B. Schweden, Belgien, Frankreich, Italien) ist das Wechselmodell in Deutschland deshalb nicht als Regelform der Betreuung angesehen.



4. Welche Voraussetzungen sollten für einen gelingendes Wechselmodell gegeben sein?

Grundvoraussetzung ist für das Wechselmodell natürlich, dass die Kinder zu beiden Elternteilen eine enge Bindung haben. Darüber hinaus muss das Wechselmodell dem Kindeswohl und den Interessen des Kindes entsprechen. Insbesondere muss das Wechselmodell den Kindern zumutbar sein. Anderenfalls ist zu überlegen, ob das Wechselmodell tatsächlich der richtige Weg ist.

Es geht beim Wechselmodell nicht um die Eltern, sondern stets um die Kinder und deren Wohl. Ist das Kindeswohl nicht mit den Interessen der Eltern in Einklang zu bringen, müssen die Eltern zurückstecken. Wichtig ist vor allem, die Kinder aus Konflikten der Eltern wegen deren Trennung und Scheidung fernzuhalten. Die Eltern müssen trotz manch schwieriger Umstände immer wieder in der Lage sein, eine einvernehmliche Lösung zum Wohl ihrer Kinder zu finden.

Deshalb sollten sich Eltern immer darüber im Klaren sein, dass zu den Themenkreisen Betreuung und Erziehung der Kinder besondere Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft erforderlich ist. Es sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die für das Wohl und Wehe ihrer Kinder zu Sorgen haben. Das sollte auch so bei den Kindern ankommen. Je weniger konfliktbelastet die Elternbeziehung ist, desto besser wird das Wechselmodell gelingen.

Und genau wie beim bloßen Umgangsrecht des anderen Elternteils ist auch beim Wechselmodell jeweils im Zeitraum der Abwesenheit des Kindes ein Grundvertrauen des dann nicht betreuenden Elternteils in den anderen Elternteil nötig, dass dieser die Kinder auch ordnungsgemäß betreut.

Zu einem funktionierenden Wechselmodell gehört schließlich, die Rahmenbedingungen immer wieder entsprechend dem Alter und der Bedürfnisse der Kinder in gegebenenfalls notwendigere Weise anzupassen.



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Wechselmodell - Die häufigsten Fragen

5. Welche praktischen Erwägungen sollten vor einem Wechselmodell angestellt werden?

Vor Einsetzen eines Wechselmodells sollten die Eltern überlegen, ob es tatsächlich beiden möglich ist, für die Betreuung der Kinder in notwendigem Maße sorgen zu können. Mitunter werden bereits hier durch eine nicht flexibel einzurichtende Berufstätigkeit Grenzen gesetzt.

Beide Eltern sollten sich im Klaren sein, dass ihre jeweilige Wohnung entsprechend kindgerecht ausgestattet sein muss. Dazu gehören in der Regel ein eigenes Zimmer als Rückzugsraum, Kleidung, Spielzeug und Dinge des täglichen Lebens in jedem der elterlichen Haushalte. Schließlich sollen sich die Kinder nicht als Gast fühlen, sondern als zugehörig.

Von Vorteil dürfte sein, wenn die Wohnorte der Eltern relativ nah beieinander liegen. So werden die Kinder nicht oder nur in einem überschaubaren Maße aus ihrem bisher gewohnten Umfeld gerissen. Wichtig wird Kindern insbesondere sein, ihre bisherigen sozialen Kontakte pflegen zu können.

Liegen die Wohnorte nicht nah beieinander, sollten sich die Eltern Gedanken darüber machen, ob die Entfernung ihrer Wohnorte noch geeignet sind, um die mit dem Wechselmodell einhergehenden typischen logistischen Aufwendungen abfedern und aushalten zu können.

Letztlich müssen beide Eltern jederzeit in der Lage sein, miteinander in ausreichendem Maße zu kommunizieren und zu kooperieren. Wichtig dabei ist insbesondere auch, dass sie in der Lage sind, etwaigem „Störfeuer“ durch Lebenspartner oder anderen Verwandten die Stirn zu bieten.



6. Liegt ein Wechselmodell vor, habe ich deutlich mehr als nur den Wochenendumgang?

Hier ist zu unterscheiden. Einerseits dem echten Wechselmodell und andererseits dem Modell des erweiterten Umgangs (unechtes Wechselmodell).

Ein echtes Wechselmodell liegt nur dann vor, wenn die Aufenthaltszeiten der Kinder bei beiden Eltern etwa jeweils hälftig erfolgen. In dem Fall spricht man vom sogenannten paritätischen Wechselmodell.

Weicht der Anteil der Eltern an der Betreuung der Kinder von der Hälfte ab (z.B. 40% zu 60%), ist darin kein paritätisches Wechselmodell mehr zu sehen. Dann liegt ein Residenzmodell mit erweitertem Umgang vor.



7. Wofür ist die Unterscheidung Wechselmodell zu erweitertem Umgang wichtig?

Entscheidend ist die Einordnung dann, geht es um die Fragen des Kindesunterhalts oder des Kindergelds. Der Kindesunterhalt im Wechselmodell wird anders berechnet als der Kindesunterhalt ohne Wechselmodell. Ähnlich verhält es sich mit der Aufteilung des Kindergeldes. Das Kindergeld im Wechselmodell wird anders verteilt als das Kindergeld im Rahmen der Kindesunterhaltsberechnung beim erweiterten Umgangsmodell.



8. Welche Vorteile hat das Wechselmodell?

Kinder haben zu beiden Elternteilen gleich viel Kontakt. Hierdurch wird einer Entfremdung zwischen den Kindern und einem Elternteil vorgebeugt. Die Eltern-Kind-Bindung bleibt erhalten. Und besonders wichtig ist es, dass die Kinder nicht das Empfinden haben, sich für einen Elternteil entscheiden zu müssen. All diese Aspekte tragen dazu bei, dass Kinder die Trennung und Scheidung der Eltern leichter verkraften.

Für Eltern bedeutet das Wechselmodell, dass sie durch die regelmäßige Betreuung weiterhin intensiv an der Entwicklung ihrer Kinder teilhaben. Außerdem kann das paritätische Wechselmodell zur Entlastung der Eltern führen, denn während des Aufenthalts der Kinder beim anderen Elternteil eröffnen sich persönliche Freiräume für die eigene Verwirklichung.

Nicht zu vernachlässigen sein dürfte schließlich auch der Aspekt, dass es das Konfliktpotenzial zwischen den Eltern senkt, wenn sie sich auf das Wechselmodell verständigen. Keiner der Elternteile hat so das Empfinden, seine Kinder zu „verlieren“.



9. Welche Nachteile hat das Wechselmodell?

Von Nachteil für Kinder ist deren regelmäßiges Pendeln zwischen den Wohnungen der Eltern. Das stellt mit zunehmender Entfernung der Wohnorte der Eltern auch eine zunehmende Belastung für Kinder dar. Es kann zu einem Gefühl der Zerrissenheit kommen, weil sich Kinder faktisch nirgends richtig zuhause fühlen.

Des Weiteren müssen sich Kinder an den jeweiligen Wohnorten der Eltern in der Regel auf ein jeweils unterschiedliches soziales Umfeld einrichten. Das umso mehr, wenn beide Elternteile vom ursprünglichen gemeinsamen Familienwohnsitz weggezogen sind.

Für Eltern sind Nachteile beim Wechselmodell sicher in der erhöhten Notwendigkeit an Koordination zu suchen. Weiterhin muss sich deutlich intensiver mit dem anderen Elternteil abgestimmt werden, als es beim Residenzmodell nötig wäre.



10. Entfällt im Wechselmodell die Unterhaltszahlung?

Im Residenzmodell übernimmt ein Elternteil im Wesentlichen die Betreuungsleistung. Der andere Elternteil muss im Gegenzug Kindesunterhalt zahlen.

Im paritätischen Wechselmodell übernehmen beide Elternteile im gleichen Umfang die Betreuungsleistung. Daher würde es auf den ersten Blick nahe liegen, wenn kein Unterhalt mehr gezahlt wird.

Diese Sichtweise würde allerdings übersehen, dass zwischen den Eltern durchaus ein erhebliches Einkommensgefälle bestehen kann. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, brauchte keinerlei Unterhaltszahlung für die Kinder an den geringer verdienenden Elternteil erfolgen. Deshalb ist im Wechselmodell der besser verdienende Elternteil zur Unterhaltszahlung verpflichtet, nur in geringerem Maße als beim Umgangsmodell. Zur Vertiefung dieser Thematik darf auf den Artikel „Kindesunterhalt beim Wechselmodell“ verwiesen werden.



11. Welcher Elternteil erhält das Kindergeld im Wechselmodell?

Zunächst ist klarzustellen, dass das staatliche Kindergeld nur an einen der Elternteile ausgezahlt wird. Eine Auszahlung an beide Elternteile sieht das Gesetz nicht vor. Eine andere Frage ist die nach der internen Verteilung des Kindergeldes.

Von der Systematik her wird das Kindergeld aber gleich verteilt wie im Residenzmodell.

Beim Residenzmodell entfällt die Hälfte des Kindergeldes auf den Betreuungsanteil des einen Elternteils. Die andere Hälfte wird auf den sich der Höhe nach auf Basis der Düsseldorfer Tabelle herzuleitenden Kindesunterhalts für den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil angerechnet.

Weil die Eltern im Wechselmodell in zeitlich gleichem Maße die Betreuung der Kinder übernehmen könnte man meinen, dass das Kindergeld einfach geteilt wird, also der das Kindergeld erhaltende Elternteil die Hälfte an den anderen Elternteil auszahlt. Dem ist allerdings nicht so. Vielmehr wird das Kindergeld im Wechselmodell jeweils zu ¼ an jeden Elternteil für dessen Betreuungsleistung verteilt. Das verbleibende ½ Kindergeld verteilt sich indes nach der Quote der Einkommensverhältnisse der Eltern. Hinsichtlich der Herleitung und Berechnung darf auf den separaten Artikel „Kindergeld im Wechselmodell“ verwiesen werden.



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Die häufigsten Fragen zum Wechselmodell

12. Wo ist der Hauptwohnsitz des Kindes beim Wechselmodell?

Nach dem Meldegesetz kann jede Person nur einen Hauptwohnsitz haben. Die Situation, dass Kinder im paritätischem Wechselmodell ihren Lebensmittelpunkt jeweils hälftig bei den Elternteilen haben und deshalb an sich auch ein geteilter Hauptwohnsitz bestehen müsste, kennt das Meldegesetz nicht. Das Meldegesetz stellt nach wie vor auf den Lebensmittelpunkt einer Person ab.

Im Wechselmodell lässt sich gerade nicht feststellen, welche Wohnung für minderjährige Kind Lebensmittelpunkt ist. Deshalb müssen sich die sorgeberechtigten Eltern einigen, welche ihrer Wohnungen als Hauptwohnung des Kindes gelten soll. Können sie keine Einigung erzielen, bleibt Hauptwohnung die Wohnung desjenigen Elternteils, dessen Wohnung bislang bereits Hauptwohnung war. Die Wohnung des anderen Elternteils wird als weitere Wohnung nur Nebenwohnung.

Zu dieser Thematik hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2015 (6 C 38.14) entschieden. Im zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein Elternteil aus der vormals ehelichen Wohnung ausgezogen war, der andere Elternteil aber weiterhin dort gewohnt hatte und für das gemeinsame Kind ein Wechselmodell vereinbart wurde. Da sich die Eltern in diesem Fall nicht einigen konnten, hat das Gericht entschieden, dass Hauptwohnsitz des Kindes weiterhin der frühere gemeinsame Wohnsitz der Familie ist. Dabei hat es daraufhin gewiesen, dass zu vermuten sei, dass das Kind wegen der bereits früher bestehenden sozialen Kontakte weiterhin seinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an diesem Ort habe.

Das Gericht spricht allerdings nicht die Situation an, dass beide Eltern aus der früheren gemeinsamen Familienwohnung ausgezogen sind. In solch einem Fall wird jeweils individuell zu entscheiden sein. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Kriterien dürften aber auch dabei eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Wohnt einer der Elternteile sehr deutlich näher an der früheren familiären Wohnung, dürfte das Aufrechterhalten der früheren sozialen Beziehungen für das Kind dort einfacher sein als am weiter entfernten Wohnort des anderen Elternteils. In diesen Fällen dürfte dann wohl davon auszugehen sein, das ausgehend vom früheren gemeinsamen Familienwohnort der dann örtlich nähere Wohnort als Hauptwohnsitz zu bewerten ist.

Die Thematik der Bestimmung des Hauptwohnsitzes mag auf den ersten Blick kleinlich sein. Allerdings muss sich verdeutlicht werden, dass es mitunter schon eine Rolle spielt, wo der Hauptwohnsitz eines Kindes ist. So z.B. in folgenden Fällen:

  • Zuweisung bzw. Berechtigung auf einen Kindergartenplatz
  • Ort der Einschulung
  • Zuweisung bzw. Berechtigung für eine weiterführende Schule
  • Frage der Kindergeldberechtigung
  • Möglichkeiten steuerrechtlicher Entlastungen


13. Muss das Wechselmodell gerichtlich festgelegt werden?

Eine gerichtliche Beteiligung zur Vereinbarung des Wechselmodells ist nicht nötig. In der Regel führt gerade die ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern dazu, dass diese die konkreten Regelungen für das Wechselmodell Ihrer Kinder selbst treffen. Die Eltern haben hier grundlegend die volle Entscheidungsfreiheit, die ihre Grenze nur dann findet, ist durch die Regelung das Kindeswohl gefährdet. Sinnvoll ist es, dass Eltern die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells schriftlich festhalten. Das schafft Planungssicherheit.



14. Kann das Gericht ein Wechselmodell zwangsweise anordnen?

Früher war die Anordnung eines Wechselmodells entgegen dem Willen eines Elternteils nicht möglich. Das hat sich mit der Entscheidung des BGH vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) jedoch geändert, ist allerdings weiterhin kein Automatismus.

Insofern es dem Kindeswohl entspricht, besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht im Einzelfall ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile anordnen kann.

Das ist aber nur dann möglich, wenn die Anordnung des Wechselmodells dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten gerecht wird und die Eltern nicht anderweitig zu einer einvernehmlichen Einigung kommen. Andererseits muss die Gewähr dafür gegeben sein, dass die Eltern in ausreichend notwendigem Maße miteinander kommunizieren und kooperieren können. Ist das Verhältnis zwischen den Eltern erheblich konfliktbelastet, kommt eine Anordnung des Wechselmodells nicht in Betracht. Es ist nämlich nicht Zweck des Wechselmodells, eine Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern erst herbeizuführen. Vielmehr setzt das Wechselmodel eine Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus.

Daneben muss eine räumliche Nähe der Wohnungen beider Elternteile zu Kindergarten bzw. Schule problemlos beibehalten werden können. Schließlich muss sich das Gericht davon überzeugen, dass die Eltern jeweils zeitlich und auch finanziell in der Lage sind, das anzuordnende Wechselmodell umsetzen zu können.



(Stand: 04/2022)